Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Schadenersatz hinsichtlich
1.Ziffer einsder Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit,
2.Ziffer 2der Vermehrung der Bedürfnisse und
3.Ziffer 3der Unterhaltsansprüche Dritter
ist für die Zukunft durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten.
(2)Absatz 2Die Geldrente ist für einen Monat vorauszuzahlen. Für die Geldrente gilt § 1418 Satz 3 ABGB sinngemäß.Die Geldrente ist für einen Monat vorauszuzahlen. Für die Geldrente gilt Paragraph 1418, Satz 3 ABGB sinngemäß.
(3)Absatz 3Statt der Rente kann der Ersatzberechtigte aus wichtigen Gründen eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn die einmalige Zahlung dem Ersatzpflichtigen wirtschaftlich zumutbar ist.
(4)Absatz 4Der Anspruch auf Geldrente wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Dritter dem Ersatzberechtigten Unterhalt zu gewähren hat.
In Kraft seit 01.03.1992 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 14 EKHG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 EKHG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 14 EKHG