Art. 32 EKHG

EKHG - Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(Anm.: Z 1 Inkrafttretensbestimmung)

(Anm.: Z 2 Außerkrafttretensbestimmung)

(Anm.: Z 3 und 4 ÜR zu anderen Artikeln der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

5.

Die Art. I Z 4 (§ 970a ABGB), IV (Reichshaftpflichtgesetz), X (Bundesgesetz über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer), XIV (EKHG), XVI (Atomhaftpflichtgesetz) und XX (Rohrleitungsgesetz) sind auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 1998 ereignet haben.

(Anm.: Z 6 bis 20 ÜR zu anderen Artikeln der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

In Kraft seit 01.01.1998 bis 31.12.9999
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