Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz betraut. Dieses hat das Einvernehmen herzustellen,
1. | soweit es sich um Eisenbahnen handelt, mit dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen, | |||||||||
2. | soweit es sich um Kraftfahrzeuge handelt, mit dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie und, | |||||||||
3. | soweit es sich um die Bestimmungen über die Haftungshöchstbeträge für Kraftfahrzeuge handelt, außerdem mit dem Bundesministerium für Finanzen. |
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