Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz betraut. Dieses hat das Einvernehmen herzustellen,
1.Ziffer einssoweit es sich um Eisenbahnen handelt, mit dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen,
2.Ziffer 2soweit es sich um Kraftfahrzeuge handelt, mit dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie und,
3.Ziffer 3soweit es sich um die Bestimmungen über die Haftungshöchstbeträge für Kraftfahrzeuge handelt, außerdem mit dem Bundesministerium für Finanzen.
In Kraft seit 01.03.1968 bis 31.12.9999
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