Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sind zu ersetzen
1. | die Kosten der Heilung oder der versuchten Heilung des Verletzten, | |||||||||
2. | der Vermögensnachteil, den der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert ist, | |||||||||
3. | die Kosten aus einer Vermehrung seiner Bedürfnisse, | |||||||||
4. | ein angemessenes Schmerzengeld und | |||||||||
5. | im Fall einer Verunstaltung, durch die das bessere Fortkommen des Verletzten verhindert werden kann, eine angemessene Entschädigung. |
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