Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 13,
Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sind zu ersetzen
1.Ziffer einsdie Kosten der Heilung oder der versuchten Heilung des Verletzten,
2.Ziffer 2der Vermögensnachteil, den der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert ist,
3.Ziffer 3die Kosten aus einer Vermehrung seiner Bedürfnisse,
4.Ziffer 4ein angemessenes Schmerzengeld und
5.Ziffer 5im Fall einer Verunstaltung, durch die das bessere Fortkommen des Verletzten verhindert werden kann, eine angemessene Entschädigung.
In Kraft seit 01.03.1968 bis 31.12.9999
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