Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 9 a,
Der Betriebsunternehmer eines Schleppliftes haftet für Schäden, die sich aus dem Zustand der Schleppspur ergeben, nur bei eigenem Verschulden oder Verschulden eines seiner Leute.
In Kraft seit 01.01.1978 bis 31.12.9999
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