§ 9a EKHG

EKHG - Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Der Betriebsunternehmer eines Schleppliftes haftet für Schäden, die sich aus dem Zustand der Schleppspur ergeben, nur bei eigenem Verschulden oder Verschulden eines seiner Leute.

In Kraft seit 01.01.1978 bis 31.12.9999
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