§ 22 EKHG Aufhebung bisheriger Vorschriften.

EKHG - Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsSoweit der § 23 nichts anderes bestimmt, werden mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes folgende Vorschriften aufgehoben:Soweit der Paragraph 23, nichts anderes bestimmt, werden mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes folgende Vorschriften aufgehoben:
    1. 1.Ziffer einsVerordnung zur Einführung des Reichshaftpflichtgesetzes in den Reichsgauen der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland vom 3. Mai 1940, Deutsches RGBl. I S 713, soweit sie sich auf Eisenbahnen bezieht,Verordnung zur Einführung des Reichshaftpflichtgesetzes in den Reichsgauen der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland vom 3. Mai 1940, Deutsches RGBl. römisch eins S 713, soweit sie sich auf Eisenbahnen bezieht,
    2. 2.Ziffer 2Gesetz, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken usw. herbeigeführten Tötungen und Körperverletzungen vom 7. Juni 1871, Deutsches RGBl. S. 207, soweit es sich auf Eisenbahnen bezieht;Gesetz, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken usw. herbeigeführten Tötungen und Körperverletzungen vom 7. Juni 1871, Deutsches RGBl. Sitzung 207, soweit es sich auf Eisenbahnen bezieht;
    3. 3.Ziffer 3Verordnung zur Einführung des Gesetzes über die Haftpflicht der Eisenbahnen und Straßenbahnen für Sachschaden in den Reichsgauen der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland vom 25. September 1940, Deutsches RGBl. I S. 1279;Verordnung zur Einführung des Gesetzes über die Haftpflicht der Eisenbahnen und Straßenbahnen für Sachschaden in den Reichsgauen der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland vom 25. September 1940, Deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 1279;
    4. 4.Ziffer 4Gesetz über die Haftpflicht der Eisenbahnen und Straßenbahnen für Sachschaden vom 29. April 1940, Deutsches RGBl. I S. 691;Gesetz über die Haftpflicht der Eisenbahnen und Straßenbahnen für Sachschaden vom 29. April 1940, Deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 691;
    5. 5.Ziffer 5Verordnung zur Ergänzung des Gesetzes über die Haftpflicht der Eisenbahnen und Straßenbahnen für Sachschaden vom 6. Mai 1941, Deutsches RGBl. I S. 252;Verordnung zur Ergänzung des Gesetzes über die Haftpflicht der Eisenbahnen und Straßenbahnen für Sachschaden vom 6. Mai 1941, Deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 252;
    6. 6.Ziffer 6Verordnung zur Einführung des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen in der Ostmark und im Reichgau Sudetenland vom 23. März 1940, Deutschen RGBl. I S. 537;Verordnung zur Einführung des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen in der Ostmark und im Reichgau Sudetenland vom 23. März 1940, Deutschen RGBl. römisch eins Sitzung 537;
    7. 7.Ziffer 7Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909, Deutsches RGBl. S. 437, soweit es nicht bereits aufgehoben ist;Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909, Deutsches RGBl. Sitzung 437, soweit es nicht bereits aufgehoben ist;
    8. 8.Ziffer 8Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943, Deutsches RGBl. I S. 674, soweit es nicht bereits aufgehoben ist.Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943, Deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 674, soweit es nicht bereits aufgehoben ist.
  2. (2)Absatz 2Wo in anderen gesetzlichen Vorschriften des geltenden Rechtes auf die im Abs. 1 genannten Vorschriften verwiesen wird, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.Wo in anderen gesetzlichen Vorschriften des geltenden Rechtes auf die im Absatz eins, genannten Vorschriften verwiesen wird, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  3. (3)Absatz 3Unberührt bleiben:
    1. 1.Ziffer einsdie §§ 1 und 19 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60,die Paragraphen eins und 19 Absatz 2, Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60,
    2. 2.Ziffer 2der § 1 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267,der Paragraph eins, Absatz 4, Kraftfahrgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267,
    3. 3.Ziffer 3das Atomhaftungsgesetz 1999, BGBl. I Nr. 170/1998,das Atomhaftungsgesetz 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998,,
    4. 4.Ziffer 4das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955,das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,,
    5. 5.Ziffer 5Bestimmungen in Staatsverträgen, soweit sie die Haftung für Schäden aus Unfällen beim Betrieb von Eisenbahnen regeln.
In Kraft seit 01.10.2004 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 22 EKHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 EKHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 22 EKHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 22 EKHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 22 EKHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis EKHG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 21 EKHG
§ 23 EKHG