Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDie in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung für Schäden an Sachen ist, selbst wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden, der Höhe nach mit folgenden Beträgen begrenzt:
1.Ziffer einsfür den Halter eines jeden Kraftfahrzeugs oder den Betriebsunternehmer einer Eisenbahn (§ 2) bei einem Unfall aus dem Betrieb des Kraftfahrzeugs oder der Eisenbahn mit 1 340 000 Euro;für den Halter eines jeden Kraftfahrzeugs oder den Betriebsunternehmer einer Eisenbahn (Paragraph 2,) bei einem Unfall aus dem Betrieb des Kraftfahrzeugs oder der Eisenbahn mit 1 340 000 Euro;
2.Ziffer 2für den Halter eines Kraftfahrzeugs, mit dem gefährliche Güter gemäß den in § 2 Z 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, in der jeweils geltenden Fassung angeführten Vorschriften befördert werden und das gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen ist, überdies mit 14 240 000 Euro für Schäden infolge der gefährlichen Beschaffenheit des Gutes.für den Halter eines Kraftfahrzeugs, mit dem gefährliche Güter gemäß den in Paragraph 2, Ziffer eins, des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung angeführten Vorschriften befördert werden und das gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen ist, überdies mit 14 240 000 Euro für Schäden infolge der gefährlichen Beschaffenheit des Gutes.
(2)Absatz 2Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Geschädigte Ersätze zu leisten, die insgesamt die im Abs. 1 genannten Höchstbeträge übersteigen, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Geschädigte Ersätze zu leisten, die insgesamt die im Absatz eins, genannten Höchstbeträge übersteigen, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
(3)Absatz 3Für Schäden an Liegenschaften durch einen Unfall aus dem Betrieb einer Eisenbahn gelten die Haftungsbegrenzungen des Abs. 1 nicht.Für Schäden an Liegenschaften durch einen Unfall aus dem Betrieb einer Eisenbahn gelten die Haftungsbegrenzungen des Absatz eins, nicht.
In Kraft seit 01.04.2022 bis 31.12.9999
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