Am 29. Juli 1967 verschuldete Rudolf N als Lenker eines Sattelschleppers einen schweren Verkehrsunfall, bei dem mehrere Personen getötet und weitere Personen verletzt wurden und Sachschaden entstand. Die klagende Partei hat dem beim Unfall verletzten Herbert L Versicherungsleistungen erbracht und als Legalzessionar des Genannten gegen Rudolf N ein Versäumungsurteil über 37.460.40 S samt Anhang erwirkt. Zur Hereinbringung dieser Forderung wurde der klagenden Partei Fahrnisexekution s... mehr lesen...
Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren des zweiten Rechtsganges ist nur noch strittig, ob und bis zu welchem Betrag der Beklagte dem Kläger aus dem Unfall vom 29. Jänner 1965 nach dem EKHG für restliche Sachschäden von 66.475 S und Schmerzengeld von 12.000 S = zusammen 78.475 S abzüglich des im ersten Rechtsgang zugesprochenen Betrages von 26.000 S = restlich 51.975 S haftet. Der Erstrichter sprach dem Kläger weitere 6739.70 S samt Zinsen zu und wies das Mehrbegehren ab. Er stellte f... mehr lesen...
Am 25. 9. 1970 geriet ein von Josef R gelenkter Lastwagenzug auf der Fahrt von Salzburg nach Wien auf der Autobahn im Gemeindegebiet S vermutlich infolge eines Reifendefekts ins Schleudern, rammte die rechte Leitschiene und prallte dann gegen eine Brückenbegrenzung. Der LKW-Zug stürzte um und blieb quer liegen. Das Führerhaus wurde weggerissen und stürzte 25 bis 30 m tief ab. Ein von Dr W gelenkter nachfolgender PKW stieß gegen den auf der Fahrbahn liegenden LKW-Zug. Die Fahrzeuge ger... mehr lesen...
Norm: ABGB §1425 VBEKHG §16 Abs1 Z2EKHG §16 Abs2VersVG §156 Abs3
Rechtssatz: Da sich die einzelnen auf die im § 16 Abs 1 Z 2 EKHG vorgesehene Höchstsumme verwiesenen Ersätze im Falle der Unzulänglichkeit der Höchstsumme gemäß § 16 Abs 2 EKHG in dem Verhältnis verringern, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht, ist dem Haftpflichtigen, wenn ihm die Feststellung der einzelnen Ersätze nicht zugemutet werden kann, ein wichtiger Grund zum Er... mehr lesen...