Norm: EKHG §16 Abs3
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 16 Abs 3 EKHG im Zusammenhang mit dessen Abs 1 Z 1 und 2 läßt keine andere Auslegung zu als die, daß die Haftungsbegrenzungen auf Schilling dreihunderttausend bzw Schilling einhundertachtzigtausend für Schäden an Liegenschaften nicht zu gelten haben. Entscheidungstexte 8 Ob 125/74 Entscheidungstext OGH 10.09.1974 8 Ob 125/74 ... mehr lesen...