§ 15 EisbEG

EisbEG - Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Wird das Enteignungsbegehren zurückgezogen, kommt ein zulässiges Übereinkommen (§ 22 Abs. 2 und 3) über die Entschädigung zustande oder erklärt der zu Enteignende seine Bereitschaft mit der Enteignung, so ist die Zurückziehung, der Inhalt des Übereinkommens oder die Bereitschaft des zu Enteignenden in der Niederschrift gesondert festzuhalten.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 EisbEG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 EisbEG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

12 Entscheidungen zu § 15 EisbEG


Entscheidungen zu § 15 Abs. 3 EisbEG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 EisbEG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 EisbEG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis EisbEG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 14 EisbEG
§ 16 EisbEG