§ 15 EisbEG

EisbEG - Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Wird das Enteignungsbegehren zurückgezogen, kommt ein zulässiges Übereinkommen (§ 22 Abs. 2 und 3) über die Entschädigung zustande oder erklärt der zu Enteignende seine Bereitschaft mit der Enteignung, so ist die Zurückziehung, der Inhalt des Übereinkommens oder die Bereitschaft des zu Enteignenden in der Niederschrift gesondert festzuhalten.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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