§ 25 EisbEG

Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

§ 25. (1) Die Sachverständigen sind vom Richter aufzufordernDas Gericht hat dem Verfahren einen oder, nach der Besichtigung des Gegenstandes der Enteignung ihr Gutachten überwenn die zu leistende Entschädigung abzugebenbesonderen Verhältnisse dies erfordern, auch mehrere Sachverständige beizuziehen.

(2) Jeder Sachverständige ist verpflichtet, die tatsächlichen Voraussetzungen, auf denen sein Gutachten beruht, sowie die übrigen Grundlagen seiner Wertberechnung anzugeben.

(3) Insbesondere haben die Sachverständigen in den Fällen, wo nur ein Teil eines Grundbesitzes enteignet wird, die Berechnung des Betrages, der als Ersatz für die Verminderung des Wertes des zurückbleibenden Teiles des Grundbesitzes zu leisten ist, abgesondert anzugeben.

(4) Erstreckt sich die an dieden Enteigneten zu leistende Entschädigung auch auf die Vergütung solcherder Nachteile, die dritte von dritten Personen erleiden, deren Ansprüche nicht aus dem für ein enteignetes Grundstück zu leistenden Ersatz zu befriedigen sind (§ 5), so ist der auf die Vergütung dieser Nachteile entfallende Betrag besonders anzugeben.

(5) Wenn über die tatsächlichen Voraussetzungen ein Streit entsteht, so ist, falls es von einer Partei begehrt wird, auf Grundlage jeder der streitig gewordenen Annahmen ein besonderes Gutachten über diegesondert zu leistende Entschädigung abzugebenermitteln.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 15.04.1954 bis 31.12.2004

§ 25. (1) Die Sachverständigen sind vom Richter aufzufordernDas Gericht hat dem Verfahren einen oder, nach der Besichtigung des Gegenstandes der Enteignung ihr Gutachten überwenn die zu leistende Entschädigung abzugebenbesonderen Verhältnisse dies erfordern, auch mehrere Sachverständige beizuziehen.

(2) Jeder Sachverständige ist verpflichtet, die tatsächlichen Voraussetzungen, auf denen sein Gutachten beruht, sowie die übrigen Grundlagen seiner Wertberechnung anzugeben.

(3) Insbesondere haben die Sachverständigen in den Fällen, wo nur ein Teil eines Grundbesitzes enteignet wird, die Berechnung des Betrages, der als Ersatz für die Verminderung des Wertes des zurückbleibenden Teiles des Grundbesitzes zu leisten ist, abgesondert anzugeben.

(4) Erstreckt sich die an dieden Enteigneten zu leistende Entschädigung auch auf die Vergütung solcherder Nachteile, die dritte von dritten Personen erleiden, deren Ansprüche nicht aus dem für ein enteignetes Grundstück zu leistenden Ersatz zu befriedigen sind (§ 5), so ist der auf die Vergütung dieser Nachteile entfallende Betrag besonders anzugeben.

(5) Wenn über die tatsächlichen Voraussetzungen ein Streit entsteht, so ist, falls es von einer Partei begehrt wird, auf Grundlage jeder der streitig gewordenen Annahmen ein besonderes Gutachten über diegesondert zu leistende Entschädigung abzugebenermitteln.

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