§ 25 EisbEG

Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Sachverständigen sind vom Richter aufzufordern, nach der Besichtigung des Gegenstandes der Enteignung ihr Gutachten über die zu leistende Entschädigung abzugeben.
  2. (2)Absatz 2Jeder Sachverständige ist verpflichtet, die tatsächlichen Voraussetzungen, auf denen sein Gutachten beruht, sowie die übrigen Grundlagen seiner Wertberechnung anzugeben.
  3. (3)Absatz 3Insbesondere haben die Sachverständigen in den Fällen, wo nur ein Teil eines Grundbesitzes enteignet wird, die Berechnung des Betrages, der als Ersatz für die Verminderung des Wertes des zurückbleibenden Teiles des Grundbesitzes zu leisten ist, abgesondert anzugeben.
  4. (1)Absatz einsDas Gericht hat dem Verfahren einen oder, wenn die besonderen Verhältnisse dies erfordern, auch mehrere Sachverständige beizuziehen.
  5. (42)Absatz 42Erstreckt sich die an dieden Enteigneten zu leistende Entschädigung auch auf die Vergütung solcherder Nachteile, die dritte von dritten Personen erleiden, deren Ansprüche nicht aus dem für ein enteignetes Grundstück zu leistenden Ersatz zu befriedigen sind (§ 5), so ist der auf die Vergütung dieser Nachteile entfallende Betrag besonders anzugebengesondert zu ermitteln.Erstreckt sich die an dieden Enteigneten zu leistende Entschädigung auch auf die Vergütung solcherder Nachteile, die dritte von dritten Personen erleiden, deren Ansprüche nicht aus dem für ein enteignetes Grundstück zu leistenden Ersatz zu befriedigen sind (Paragraph 5,), so ist der auf die Vergütung dieser Nachteile entfallende Betrag besonders anzugebengesondert zu ermitteln.
  6. (5)Absatz 5Wenn über die tatsächlichen Voraussetzungen ein Streit entsteht, so ist, falls es von einer Partei begehrt wird, auf Grundlage jeder der streitig gewordenen Annahmen ein besonderes Gutachten über die zu leistende Entschädigung abzugeben.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 15.04.1954 bis 31.12.2004
  1. (1)Absatz einsDie Sachverständigen sind vom Richter aufzufordern, nach der Besichtigung des Gegenstandes der Enteignung ihr Gutachten über die zu leistende Entschädigung abzugeben.
  2. (2)Absatz 2Jeder Sachverständige ist verpflichtet, die tatsächlichen Voraussetzungen, auf denen sein Gutachten beruht, sowie die übrigen Grundlagen seiner Wertberechnung anzugeben.
  3. (3)Absatz 3Insbesondere haben die Sachverständigen in den Fällen, wo nur ein Teil eines Grundbesitzes enteignet wird, die Berechnung des Betrages, der als Ersatz für die Verminderung des Wertes des zurückbleibenden Teiles des Grundbesitzes zu leisten ist, abgesondert anzugeben.
  4. (1)Absatz einsDas Gericht hat dem Verfahren einen oder, wenn die besonderen Verhältnisse dies erfordern, auch mehrere Sachverständige beizuziehen.
  5. (42)Absatz 42Erstreckt sich die an dieden Enteigneten zu leistende Entschädigung auch auf die Vergütung solcherder Nachteile, die dritte von dritten Personen erleiden, deren Ansprüche nicht aus dem für ein enteignetes Grundstück zu leistenden Ersatz zu befriedigen sind (§ 5), so ist der auf die Vergütung dieser Nachteile entfallende Betrag besonders anzugebengesondert zu ermitteln.Erstreckt sich die an dieden Enteigneten zu leistende Entschädigung auch auf die Vergütung solcherder Nachteile, die dritte von dritten Personen erleiden, deren Ansprüche nicht aus dem für ein enteignetes Grundstück zu leistenden Ersatz zu befriedigen sind (Paragraph 5,), so ist der auf die Vergütung dieser Nachteile entfallende Betrag besonders anzugebengesondert zu ermitteln.
  6. (5)Absatz 5Wenn über die tatsächlichen Voraussetzungen ein Streit entsteht, so ist, falls es von einer Partei begehrt wird, auf Grundlage jeder der streitig gewordenen Annahmen ein besonderes Gutachten über die zu leistende Entschädigung abzugeben.

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