Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist das Begehren der Antragstellerin, die Enteignungsentschädigung für das im Spruch: genannte Grundstück höher als mit den vom Rekursgericht zugesprochenen 630 000 S zu bemessen. Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Antragstellerin Folge, hob im bekämpften Umfang die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache insoweit an das Erstgericht zurück. Rechtliche Beurteilung Aus der Begründu... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs1 AAußStrG §9 Abs1 NBStG §20 Abs2 und 5EisbEG §25 Abs4
Rechtssatz: Daß der Enteignete eine Erhöhung der für ihn selbst bestimmten Entschädigung begehrt, hindert nicht den Zuspruch dieser Erhöhung im Sinn des § 5 EisbEG zur Abgeltung von Nachteilen eines Bestandnehmers. Entscheidungstexte 7 Ob 664/78 Entscheidungstext OGH 01.03.1979 7 Ob 664/78 SZ 32/26 ... mehr lesen...