Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1) Zur mündlichen Verhandlung sind die Parteien und die Gemeinden, in deren Sprengeln die in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte liegen, zu laden.
(2) Das den Gemeinden in Abs. 1 eingeräumte Recht fällt in deren eigenen Wirkungsbereich.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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