§ 24 EisbEG

Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Gericht hat alle für die Feststellung der Entschädigung maßgebenden Verhältnisse nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen an Ort und Stelle unter Zuziehung eines, oder, wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern, zweier Sachverständiger zu erheben. (BGBl. Nr. 277/1925, Artikel 52 Z. VI.)Das Gericht hat alle für die Feststellung der Entschädigung maßgebenden Verhältnisse nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen an Ort und Stelle unter Zuziehung eines, oder, wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern, zweier Sachverständiger zu erheben. Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925,, Artikel 52 Z. römisch VI.)

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch § 15 Z 3 BGBl. Nr. 137/1975)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Paragraph 15, Ziffer 3, Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975,)

  2. (3)Absatz 3Die Parteien können Einwendungen gegen die Eignung der Sachverständigen bis zum Beginn der Erhebungen vorbringen. Diese Einwendungen sind, wenn sie dem Gericht glaubwürdig erscheinen, von Amts wegen zu berücksichtigen.
  3. (1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, richtet sich das gerichtliche Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes.
  4. (2)Absatz 2Das Gericht hat über den Antrag mündlich zu verhandeln.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.05.1975 bis 31.12.2004
  1. (1)Absatz einsDas Gericht hat alle für die Feststellung der Entschädigung maßgebenden Verhältnisse nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen an Ort und Stelle unter Zuziehung eines, oder, wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern, zweier Sachverständiger zu erheben. (BGBl. Nr. 277/1925, Artikel 52 Z. VI.)Das Gericht hat alle für die Feststellung der Entschädigung maßgebenden Verhältnisse nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen an Ort und Stelle unter Zuziehung eines, oder, wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern, zweier Sachverständiger zu erheben. Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925,, Artikel 52 Z. römisch VI.)

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch § 15 Z 3 BGBl. Nr. 137/1975)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Paragraph 15, Ziffer 3, Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975,)

  2. (3)Absatz 3Die Parteien können Einwendungen gegen die Eignung der Sachverständigen bis zum Beginn der Erhebungen vorbringen. Diese Einwendungen sind, wenn sie dem Gericht glaubwürdig erscheinen, von Amts wegen zu berücksichtigen.
  3. (1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, richtet sich das gerichtliche Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes.
  4. (2)Absatz 2Das Gericht hat über den Antrag mündlich zu verhandeln.

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