§ 24 EisbEG

Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

§ 24. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, richtet sich das gerichtliche Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes.

(2) Das Gericht hat alle für die Feststellung der Entschädigung maßgebenden Verhältnisse nachüber den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen an Ort und Stelle unter Zuziehung eines, oder, wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern, zweier SachverständigerAntrag mündlich zu erhebenverhandeln.

(2) (Anm.: Aufgehoben durch § 15 Z 3 BGBl. Nr. 137/1975)

(3) Die Parteien können Einwendungen gegen die Eignung der Sachverständigen bis zum Beginn der Erhebungen vorbringen. Diese Einwendungen sind, wenn sie dem Gericht glaubwürdig erscheinen, von Amts wegen zu berücksichtigen.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.05.1975 bis 31.12.2004

§ 24. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, richtet sich das gerichtliche Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes.

(2) Das Gericht hat alle für die Feststellung der Entschädigung maßgebenden Verhältnisse nachüber den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen an Ort und Stelle unter Zuziehung eines, oder, wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern, zweier SachverständigerAntrag mündlich zu erhebenverhandeln.

(2) (Anm.: Aufgehoben durch § 15 Z 3 BGBl. Nr. 137/1975)

(3) Die Parteien können Einwendungen gegen die Eignung der Sachverständigen bis zum Beginn der Erhebungen vorbringen. Diese Einwendungen sind, wenn sie dem Gericht glaubwürdig erscheinen, von Amts wegen zu berücksichtigen.

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