§ 5 EisbBBV Allgemeine Anforderungen an den Betrieb

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Spurweite istBei der kleinste Abstand der Innenflächen der SchienenköpfeAusübung des Netzzuganges haben Eisenbahnverkehrsunternehmen die vom jeweiligen Eisenbahninfrastrukturunternehmen festgelegten und im BereichRahmen des Vertrages über die Zuweisung von 0 bis 14 mm unter Schienenoberkante (SOK)Zugtrassen zur Anwendung vorgeschriebenen Bestimmungen zu übernehmen.

(2) Das Grundmaß der Spurweite beträgt 1 435 mm (Normalspur)Es dürfen nur geeignete Betriebsbedienstete eingesetzt werden.

(3) Die Spurweite darf im unbelasteten Gleis nicht größer sein alsDas Eisenbahnunternehmen hat die Zuständigkeiten der von ihm eingesetzten Betriebsbediensteten zu regeln.

1 465 mm in Hauptgleisen,

1 470 mm in Nebengleisen;

1 470 mm;

sie darf nicht kleiner sein als 1 430 mm.

(4) In Bogen mit Radien unter 175 m darfEisenbahnunternehmen haben sicherzustellen, dass Betriebsbedienstete über die Spurweite folgende Wertefür ihre Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse verfügen.

(5) Treten an Betriebsanlagen oder Schienenfahrzeugen während des Betriebes Mängel auf, die die Betriebssicherheit beeinträchtigen können, sind diese Betriebsanlagen oder Schienenfahrzeuge ganz oder teilweise außer Betrieb zu nehmen und erforderlichenfalls zu sichern.

(6) Unfälle und Störungen sowie sonstige den Betrieb gefährdende oder beeinträchtigende Umstände sind der zuständigen Betriebsstelle unverzüglich zu melden, sofern sie dieser nicht unterschreiten:durch selbsttätige Einrichtungen angezeigt werden.

Bogenradien [m]

Spurweite [mm]

unter 175 bis 150

1 435

unter 150 bis 125

1 440

unter 125 bis 100

1 445

(7) Das Eisenbahnunternehmen hat durch betriebliche Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass bei Unfällen und Bränden unverzüglich Hilfe geleistet wird und Betriebsstörungen zügig beseitigt werden.

Stand vor dem 30.09.2014

In Kraft vom 01.01.2009 bis 30.09.2014

(1) Die Spurweite istBei der kleinste Abstand der Innenflächen der SchienenköpfeAusübung des Netzzuganges haben Eisenbahnverkehrsunternehmen die vom jeweiligen Eisenbahninfrastrukturunternehmen festgelegten und im BereichRahmen des Vertrages über die Zuweisung von 0 bis 14 mm unter Schienenoberkante (SOK)Zugtrassen zur Anwendung vorgeschriebenen Bestimmungen zu übernehmen.

(2) Das Grundmaß der Spurweite beträgt 1 435 mm (Normalspur)Es dürfen nur geeignete Betriebsbedienstete eingesetzt werden.

(3) Die Spurweite darf im unbelasteten Gleis nicht größer sein alsDas Eisenbahnunternehmen hat die Zuständigkeiten der von ihm eingesetzten Betriebsbediensteten zu regeln.

1 465 mm in Hauptgleisen,

1 470 mm in Nebengleisen;

1 470 mm;

sie darf nicht kleiner sein als 1 430 mm.

(4) In Bogen mit Radien unter 175 m darfEisenbahnunternehmen haben sicherzustellen, dass Betriebsbedienstete über die Spurweite folgende Wertefür ihre Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse verfügen.

(5) Treten an Betriebsanlagen oder Schienenfahrzeugen während des Betriebes Mängel auf, die die Betriebssicherheit beeinträchtigen können, sind diese Betriebsanlagen oder Schienenfahrzeuge ganz oder teilweise außer Betrieb zu nehmen und erforderlichenfalls zu sichern.

(6) Unfälle und Störungen sowie sonstige den Betrieb gefährdende oder beeinträchtigende Umstände sind der zuständigen Betriebsstelle unverzüglich zu melden, sofern sie dieser nicht unterschreiten:durch selbsttätige Einrichtungen angezeigt werden.

Bogenradien [m]

Spurweite [mm]

unter 175 bis 150

1 435

unter 150 bis 125

1 440

unter 125 bis 100

1 445

(7) Das Eisenbahnunternehmen hat durch betriebliche Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass bei Unfällen und Bränden unverzüglich Hilfe geleistet wird und Betriebsstörungen zügig beseitigt werden.

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