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(1) Die Spurweite istBei der kleinste Abstand der Innenflächen der SchienenköpfeAusübung des Netzzuganges haben Eisenbahnverkehrsunternehmen die vom jeweiligen Eisenbahninfrastrukturunternehmen festgelegten und im BereichRahmen des Vertrages über die Zuweisung von 0 bis 14 mm unter Schienenoberkante (SOK)Zugtrassen zur Anwendung vorgeschriebenen Bestimmungen zu übernehmen.
(2) Das Grundmaß der Spurweite beträgt 1 435 mm (Normalspur)Es dürfen nur geeignete Betriebsbedienstete eingesetzt werden.
(3) Die Spurweite darf im unbelasteten Gleis nicht größer sein alsDas Eisenbahnunternehmen hat die Zuständigkeiten der von ihm eingesetzten Betriebsbediensteten zu regeln.
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(4) In Bogen mit Radien unter 175 m darfEisenbahnunternehmen haben sicherzustellen, dass Betriebsbedienstete über die Spurweite folgende Wertefür ihre Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse verfügen.
(5) Treten an Betriebsanlagen oder Schienenfahrzeugen während des Betriebes Mängel auf, die die Betriebssicherheit beeinträchtigen können, sind diese Betriebsanlagen oder Schienenfahrzeuge ganz oder teilweise außer Betrieb zu nehmen und erforderlichenfalls zu sichern.
(6) Unfälle und Störungen sowie sonstige den Betrieb gefährdende oder beeinträchtigende Umstände sind der zuständigen Betriebsstelle unverzüglich zu melden, sofern sie dieser nicht unterschreiten:durch selbsttätige Einrichtungen angezeigt werden.
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(7) Das Eisenbahnunternehmen hat durch betriebliche Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass bei Unfällen und Bränden unverzüglich Hilfe geleistet wird und Betriebsstörungen zügig beseitigt werden.
(1) Die Spurweite istBei der kleinste Abstand der Innenflächen der SchienenköpfeAusübung des Netzzuganges haben Eisenbahnverkehrsunternehmen die vom jeweiligen Eisenbahninfrastrukturunternehmen festgelegten und im BereichRahmen des Vertrages über die Zuweisung von 0 bis 14 mm unter Schienenoberkante (SOK)Zugtrassen zur Anwendung vorgeschriebenen Bestimmungen zu übernehmen.
(2) Das Grundmaß der Spurweite beträgt 1 435 mm (Normalspur)Es dürfen nur geeignete Betriebsbedienstete eingesetzt werden.
(3) Die Spurweite darf im unbelasteten Gleis nicht größer sein alsDas Eisenbahnunternehmen hat die Zuständigkeiten der von ihm eingesetzten Betriebsbediensteten zu regeln.
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(4) In Bogen mit Radien unter 175 m darfEisenbahnunternehmen haben sicherzustellen, dass Betriebsbedienstete über die Spurweite folgende Wertefür ihre Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse verfügen.
(5) Treten an Betriebsanlagen oder Schienenfahrzeugen während des Betriebes Mängel auf, die die Betriebssicherheit beeinträchtigen können, sind diese Betriebsanlagen oder Schienenfahrzeuge ganz oder teilweise außer Betrieb zu nehmen und erforderlichenfalls zu sichern.
(6) Unfälle und Störungen sowie sonstige den Betrieb gefährdende oder beeinträchtigende Umstände sind der zuständigen Betriebsstelle unverzüglich zu melden, sofern sie dieser nicht unterschreiten:durch selbsttätige Einrichtungen angezeigt werden.
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(7) Das Eisenbahnunternehmen hat durch betriebliche Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass bei Unfällen und Bränden unverzüglich Hilfe geleistet wird und Betriebsstörungen zügig beseitigt werden.