§ 7 EisbAV Bedienungsraum

Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.05.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn Bereichen, in denen Tätigkeiten an Schienenfahrzeugen entlang des Gleises, beispielsweise Kuppeln oder Fahrzeugprüfungen, oder damit zusammenhängende Tätigkeiten, beispielsweise Hemmschuhlegen oder Weichenstellen, durchgeführt werden, muß ein Bedienungsraum vorhanden sein.
  2. (2)Absatz 2Der Abstand der äußeren Begrenzung des Bedienungsraumes von bewegten Schienenfahrzeugen muß bei Haupt- und Nebenbahnen sowie deren Anschlußbahnen mindestens 0,8 m betragen. Die Höhe des Bedienungsraumes muß mindestens 2,0 m über der jeweiligen Standfläche betragen.
  3. (3)Absatz 3Die Standfläche des Bedienungsraumes muß auf der Höhe der Schwellenoberkante angeordnet sein. Bei eingedeckten Gleisen muß die Standfläche auf der Höhe der Schienenoberkante angeordnet sein. Diese Bestimmungen gelten nicht bei Bahnsteigen und Laderampen.
  4. (4)Absatz 4Die Standfläche des Bedienungsraumes muß aus feinem, nicht rolligem Material hergestellt oder geeignet befestigt sein.
  5. (5)Absatz 5An der Grenze des Gefahrenraumes von Gleisen mit Geschwindigkeiten von mehr als 160 km/h muß zum angrenzenden Bedienungsraum des Nachbargleises eine Absperreinrichtung mit Unterbrechungen vorhanden sein, beispielsweise Sicherheitsbügel.
  6. (6)Absatz 6Einbauten im Bedienungsraum dürfen nur vorhanden sein,
    1. 1.Ziffer einswenn und soweit dies technisch erforderlich ist oder
    2. 2.Ziffer 2wenn
      1. a)Litera adiese Einbauten dem Betrieb dienen und
      2. b)Litera bder Abstand von bewegten Schienenfahrzeugen mindestens 0,7 m beträgt oder
    3. 3.Ziffer 3wenn
      1. a)Litera adiese Einbauten dem Betrieb dienen,
      2. b)Litera bder Abstand von bewegten Schienenfahrzeugen mindestens 0,6 m beträgt,
      3. c)Litera cvorgesorgt ist, daß für die mit den Tätigkeiten an Schienenfahrzeugen zusammenhängenden Tätigkeiten die Geschwindigkeit dieser Schienenfahrzeuge auf höchstens 10 km/h beschränkt ist, und
      4. d)Litera dvorgesorgt ist, daß im Bereich der Einbauten kein Abspringen von bewegten Schienenfahrzeugen erfolgt.

    (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 156/2011)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2011,)

  7. (7)Absatz 7Müssen Signale als Gefahrenstellen gekennzeichnet sein, so darf das Signalbild dadurch nicht verändert werden.

Stand vor dem 11.05.2011

In Kraft vom 01.01.2000 bis 11.05.2011
  1. (1)Absatz einsIn Bereichen, in denen Tätigkeiten an Schienenfahrzeugen entlang des Gleises, beispielsweise Kuppeln oder Fahrzeugprüfungen, oder damit zusammenhängende Tätigkeiten, beispielsweise Hemmschuhlegen oder Weichenstellen, durchgeführt werden, muß ein Bedienungsraum vorhanden sein.
  2. (2)Absatz 2Der Abstand der äußeren Begrenzung des Bedienungsraumes von bewegten Schienenfahrzeugen muß bei Haupt- und Nebenbahnen sowie deren Anschlußbahnen mindestens 0,8 m betragen. Die Höhe des Bedienungsraumes muß mindestens 2,0 m über der jeweiligen Standfläche betragen.
  3. (3)Absatz 3Die Standfläche des Bedienungsraumes muß auf der Höhe der Schwellenoberkante angeordnet sein. Bei eingedeckten Gleisen muß die Standfläche auf der Höhe der Schienenoberkante angeordnet sein. Diese Bestimmungen gelten nicht bei Bahnsteigen und Laderampen.
  4. (4)Absatz 4Die Standfläche des Bedienungsraumes muß aus feinem, nicht rolligem Material hergestellt oder geeignet befestigt sein.
  5. (5)Absatz 5An der Grenze des Gefahrenraumes von Gleisen mit Geschwindigkeiten von mehr als 160 km/h muß zum angrenzenden Bedienungsraum des Nachbargleises eine Absperreinrichtung mit Unterbrechungen vorhanden sein, beispielsweise Sicherheitsbügel.
  6. (6)Absatz 6Einbauten im Bedienungsraum dürfen nur vorhanden sein,
    1. 1.Ziffer einswenn und soweit dies technisch erforderlich ist oder
    2. 2.Ziffer 2wenn
      1. a)Litera adiese Einbauten dem Betrieb dienen und
      2. b)Litera bder Abstand von bewegten Schienenfahrzeugen mindestens 0,7 m beträgt oder
    3. 3.Ziffer 3wenn
      1. a)Litera adiese Einbauten dem Betrieb dienen,
      2. b)Litera bder Abstand von bewegten Schienenfahrzeugen mindestens 0,6 m beträgt,
      3. c)Litera cvorgesorgt ist, daß für die mit den Tätigkeiten an Schienenfahrzeugen zusammenhängenden Tätigkeiten die Geschwindigkeit dieser Schienenfahrzeuge auf höchstens 10 km/h beschränkt ist, und
      4. d)Litera dvorgesorgt ist, daß im Bereich der Einbauten kein Abspringen von bewegten Schienenfahrzeugen erfolgt.

    (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 156/2011)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2011,)

  7. (7)Absatz 7Müssen Signale als Gefahrenstellen gekennzeichnet sein, so darf das Signalbild dadurch nicht verändert werden.

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