§ 92 EheG Schulden

EheG - Ehegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
§ 92.Paragraph 92,

Bezüglich der im § 81 Abs. 1 und im § 83 Abs. 1 genannten Schulden kann das Gericht bestimmen, welcher Ehegatte im Innenverhältnis zu ihrer Zahlung verpflichtet ist. Bezüglich der im Paragraph 81, Absatz eins und im Paragraph 83, Absatz eins, genannten Schulden kann das Gericht bestimmen, welcher Ehegatte im Innenverhältnis zu ihrer Zahlung verpflichtet ist.

In Kraft seit 01.07.1978 bis 31.12.9999
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