Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Bezüglich der im § 81 Abs. 1 und im § 83 Abs. 1 genannten Schulden kann das Gericht bestimmen, welcher Ehegatte im Innenverhältnis zu ihrer Zahlung verpflichtet ist.
In Kraft seit 01.07.1978 bis 31.12.9999
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