§ 96 EheG

EheG - Ehegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Der Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse ist vererblich, unter Lebenden oder von Todes wegen übertragbar und verpfändbar, soweit er durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden ist.

In Kraft seit 01.07.1978 bis 31.12.9999
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