Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Artikel VIII.
Insbesondere sind unberührt geblieben:
1. | die Vorschriften der Zoll- und Staatsmonopolsordnung vom 11. Juli 1835 über die Beschränkung gerichtlicher Exekutions- und Sicherstellungsmaßregeln hinsichtlich der Gerätschaften, Vorrichtungen und anderen Erfordernisse der Erzeugung oder Bereitung von Gegenständen der Staatsmonopole und über die Beschränkung der Veräußerung und Verpfändung von Gegenständen, an denen die Bundesverwaltung die dem Bunde vorbehaltenen Rechte vollständig ausübt; | |||||||||
2. | (Entfällt.) | |||||||||
3. | (Entfällt.) | |||||||||
4. | (Entfällt.) | |||||||||
5. |
| |||||||||
6. | die Vorschriften der Hofdekrete vom 13. Mai 1814, JGS. Nr. 1086, und vom 15. Februar 1815, JGS. Nr. 1132, über die Beschränkung der gerichtlichen Verbote und Pfändungen während eines vom Bunde mit Privaten abgeschlossenen Lieferungs-, Fracht- oder sonstigen Vertrages; | |||||||||
7. | die Vorschriften des Patentes vom 5. November 1837, JGS. Nr. 240, über die Unzulässigkeit eines Verbots oder eines Pfandrechtes auf die für den Postdienst bestimmten Beförderungsmittel, Vorrichtungen und Gerätschaften und auf die den Postanstalten übergebenen, dem Empfänger noch nicht ausgehändigten Sendungen; | |||||||||
8. | (Entfällt.) | |||||||||
9. | die Vorschriften der kaiserlichen Verordnung vom 19. September 1886, RGBl. Nr. 144, und der Kundmachung des Gesamtministeriums vom 8. November 1886, RGBl. Nr. 151, über die Unzulässigkeit der Pfändung von Fahrbetriebsmitteln fremder Eisenbahnen; | |||||||||
10. | (Entfällt.) |
Artikel VIII.
Insbesondere sind unberührt geblieben:
1. | die Vorschriften der Zoll- und Staatsmonopolsordnung vom 11. Juli 1835 über die Beschränkung gerichtlicher Exekutions- und Sicherstellungsmaßregeln hinsichtlich der Gerätschaften, Vorrichtungen und anderen Erfordernisse der Erzeugung oder Bereitung von Gegenständen der Staatsmonopole und über die Beschränkung der Veräußerung und Verpfändung von Gegenständen, an denen die Bundesverwaltung die dem Bunde vorbehaltenen Rechte vollständig ausübt; | |||||||||
2. | (Entfällt.) | |||||||||
3. | (Entfällt.) | |||||||||
4. | (Entfällt.) | |||||||||
5. |
| |||||||||
6. | die Vorschriften der Hofdekrete vom 13. Mai 1814, JGS. Nr. 1086, und vom 15. Februar 1815, JGS. Nr. 1132, über die Beschränkung der gerichtlichen Verbote und Pfändungen während eines vom Bunde mit Privaten abgeschlossenen Lieferungs-, Fracht- oder sonstigen Vertrages; | |||||||||
7. | die Vorschriften des Patentes vom 5. November 1837, JGS. Nr. 240, über die Unzulässigkeit eines Verbots oder eines Pfandrechtes auf die für den Postdienst bestimmten Beförderungsmittel, Vorrichtungen und Gerätschaften und auf die den Postanstalten übergebenen, dem Empfänger noch nicht ausgehändigten Sendungen; | |||||||||
8. | (Entfällt.) | |||||||||
9. | die Vorschriften der kaiserlichen Verordnung vom 19. September 1886, RGBl. Nr. 144, und der Kundmachung des Gesamtministeriums vom 8. November 1886, RGBl. Nr. 151, über die Unzulässigkeit der Pfändung von Fahrbetriebsmitteln fremder Eisenbahnen; | |||||||||
10. | (Entfällt.) |