§ 13 EG-K 2013

EG-K 2013 - Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
§ 13.Paragraph 13,

Eine Genehmigung gemäß § 12 Abs. 1 darf – erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen – nur erteilt werden, wenn zu erwarten ist, dass Eine Genehmigung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, darf – erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen – nur erteilt werden, wenn zu erwarten ist, dass

  1. 1.Ziffer einsim Betrieb die gemäß §§ 23 und 24 vorzuschreibenden Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden undim Betrieb die gemäß Paragraphen 23 und 24 vorzuschreibenden Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden und
  2. 2.Ziffer 2durch die Anlage keine Immissionen bewirkt werden, die
    1. a)Litera adas Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden oder
    2. b)Litera bzu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, führen undzu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194, führen und
  3. 3.Ziffer 3die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 Immissionsschutzgesetz-Luft (IGdie für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 10, Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, erfüllt werden. Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PML), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, erfüllt werden. Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung
    • Strichaufzählungdes um 10 µg/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
    • Strichaufzählungdes Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L,
    • Strichaufzählungdes Jahresmittelwertes für PM2,5 gemäß Anlage 1b zum IG-L,
    • Strichaufzählungeines in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 IGeines in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, IG-L festgelegten Immissionsgrenzwertes,
    • Strichaufzählungdes Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
    • Strichaufzählungdes Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
    • Strichaufzählungdes Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
    • Strichaufzählungdes Grenzwertes für Blei in PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder
    • Strichaufzählungdes Grenzwertes für Arsen, Kadmium, Nickel oder Benzo(a)pyren gemäß Anlage 1a zum IG-L
    vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn
    1. a)Litera adie Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder
    2. b)Litera bder zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglich und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a IGder zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglich und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß Paragraph 9 a, IG-L oder der Anordnung von Maßnahmen gemäß § 10 IGL oder der Anordnung von Maßnahmen gemäß Paragraph 10, IG-L ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.
In Kraft seit 31.12.2023 bis 31.12.9999
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