Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
(1)Absatz einsWurde eine Genehmigung zu in § 19 Abs. 1 angeführten Anträgen oder zur Aktualisierung von Genehmigungsauflagen erteilt, so hat die Behörde in einer in der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung und im Internet bekannt zu geben, dass die unter Abs. 2 angeführten Informationen innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraumes bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen. Die unter Abs. 2 Z 1, 2, 6 und 7 angeführten Informationen sind auch im Internet zur Verfügung zu stellen.Wurde eine Genehmigung zu in Paragraph 19, Absatz eins, angeführten Anträgen oder zur Aktualisierung von Genehmigungsauflagen erteilt, so hat die Behörde in einer in der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung und im Internet bekannt zu geben, dass die unter Absatz 2, angeführten Informationen innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraumes bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen. Die unter Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 6 und 7 angeführten Informationen sind auch im Internet zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2Die Behörde hat der Öffentlichkeit folgende Informationen gemäß Abs. 1 zugänglich zu machen:Die Behörde hat der Öffentlichkeit folgende Informationen gemäß Absatz eins, zugänglich zu machen:
1.Ziffer einsden Inhalt der Entscheidung einschließlich einer Kopie der Genehmigung sowie späterer Aktualisierungen;
2.Ziffer 2die Gründe, auf denen die Entscheidung beruht;
3.Ziffer 3die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und ihre Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung;
4.Ziffer 4die Bezeichnung des für die betreffende Anlage oder Tätigkeit maßgeblichen BVT-Merkblatts;
5.Ziffer 5Angaben zur Festlegung der in den §§ 23 und 24 genannten Genehmigungsauflagen einschließlich der Emissionsgrenzwerte in Bezug zu den besten verfügbaren Techniken und mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten;Angaben zur Festlegung der in den Paragraphen 23, und 24 genannten Genehmigungsauflagen einschließlich der Emissionsgrenzwerte in Bezug zu den besten verfügbaren Techniken und mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten;
6.Ziffer 6im Falle der Gewährung einer Ausnahme gemäß § 10 Abs. 2 die genauen Gründe für die Gewährung der Ausnahme nach den Kriterien des genannten Absatzes und die damit verbundenen Auflagen;im Falle der Gewährung einer Ausnahme gemäß Paragraph 10, Absatz 2, die genauen Gründe für die Gewährung der Ausnahme nach den Kriterien des genannten Absatzes und die damit verbundenen Auflagen;
7.Ziffer 7relevante Informationen zu den vom Betreiber bei der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten zu treffenden Maßnahmen gemäß § 29;relevante Informationen zu den vom Betreiber bei der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten zu treffenden Maßnahmen gemäß Paragraph 29 ;,
8.Ziffer 8die Ergebnisse der entsprechend den Genehmigungsauflagen erforderlichen Überwachung der Emissionen, die bei der Behörde vorliegen.
(3)Absatz 3Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten vorbehaltlich der §§ 6 und 5 Abs. 2 UIG.Die Bestimmungen der Absatz eins, und 2 gelten vorbehaltlich der Paragraphen 6 und 5 Absatz 2, UIG.
In Kraft seit 31.12.2023 bis 31.12.9999
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