Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsFür die verschiedenen Arten von Emissionen in die Luft (Anlage 1) sind entsprechend § 4 Abs. 1 Z 1 unbeschadet § 13 von der Behörde Emissionsgrenzwerte nach dem Stand der Technik für den stationären Betrieb festzulegen, ohne dass die Anwendung einer bestimmten Technik oder Technologie vorgeschrieben wird.) sind entsprechend Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, unbeschadet Paragraph 13, von der Behörde Emissionsgrenzwerte nach dem Stand der Technik für den stationären Betrieb festzulegen, ohne dass die Anwendung einer bestimmten Technik oder Technologie vorgeschrieben wird.
(2)Absatz 2Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte ist auch bei instationären Zuständen (zB An- und Abfahren) und während der Dauer von Wartungs- und Reparaturarbeiten durch geeignete Maßnahmen anzustreben. Die Zeitabschnitte des An- und Abfahrens sind entsprechend den gemäß Art. 41 lit. a Industrieemissionsrichtlinie von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen festzulegen, wenn diese im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft veröffentlicht die Fundstellen dieser Beschlüsse auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft.Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte ist auch bei instationären Zuständen (zB An- und Abfahren) und während der Dauer von Wartungs- und Reparaturarbeiten durch geeignete Maßnahmen anzustreben. Die Zeitabschnitte des An- und Abfahrens sind entsprechend den gemäß Artikel 41, Litera a, Industrieemissionsrichtlinie von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen festzulegen, wenn diese im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft veröffentlicht die Fundstellen dieser Beschlüsse auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft.
(3)Absatz 3Emissionsgrenzwerte dürfen durch äquivalente Parameter bzw. äquivalente technische Maßnahmen, die ein gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten, erweitert oder ersetzt werden.
(4)Absatz 4Die Emissionsgrenzwerte gelten an dem Punkt, an dem die Emissionen die Anlage verlassen, wobei eine etwaige Verdünnung vor diesem Punkt bei der Festsetzung der Grenzwerte nicht berücksichtigt wird.
(5)Absatz 5Für Abhitzekessel ohne Zusatzfeuerung gelten die Emissionsgrenzwerte der vorgeschalteten Feuerungsanlage. Für Abhitzekessel mit Zusatzfeuerung sind die Emissionsgrenzwerte wie bei Mischfeuerungen zu ermitteln.
(6)Absatz 6Bei Mischfeuerungsanlagen sind die Emissionsgrenzwerte wie folgt festzulegen:
1.Ziffer einsBestimmung des Emissionsgrenzwerts für jeden einzelnen Brennstoff und jeden einzelnen Schadstoff entsprechend der Brennstoffwärmeleistung der gesamten Anlage;
2.Ziffer 2Ermittlung der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe; diese Werte erhält man, indem man die einzelnen Grenzwerte gemäß Z 1 mit der Wärmeleistung der einzelnen Brennstoffe multipliziert und das Produkt durch die Summe der von allen Brennstoffen zugeführten Wärmeleistung dividiert;Ermittlung der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe; diese Werte erhält man, indem man die einzelnen Grenzwerte gemäß Ziffer eins, mit der Wärmeleistung der einzelnen Brennstoffe multipliziert und das Produkt durch die Summe der von allen Brennstoffen zugeführten Wärmeleistung dividiert;
3.Ziffer 3Addieren der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe unter Berücksichtigung des jeweiligen Bezugssauerstoffgehalts.
Emissionsgrenzwerte für den Teillastbetrieb sind gemäß Z 1 bis 3 mit den im Teillastbetrieb mit den einzelnen Brennstoffen zugeführten Wärmemengen zu bestimmen.Emissionsgrenzwerte für den Teillastbetrieb sind gemäß Ziffer eins bis 3 mit den im Teillastbetrieb mit den einzelnen Brennstoffen zugeführten Wärmemengen zu bestimmen.
(7)Absatz 7Abweichend von Abs. 6 darf bei Mischfeuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW, die nicht Abfälle verbrennen oder mitverbrennen, der Emissionsgrenzwert entsprechend jenem Brennstoff bestimmt werden, welcher in einem Kalendermonat mindestens 80 % der Brennstoffwärmeleistung der Anlage erbringt.Abweichend von Absatz 6, darf bei Mischfeuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW, die nicht Abfälle verbrennen oder mitverbrennen, der Emissionsgrenzwert entsprechend jenem Brennstoff bestimmt werden, welcher in einem Kalendermonat mindestens 80 % der Brennstoffwärmeleistung der Anlage erbringt.
(8)Absatz 8Bei Mehrstofffeuerungsanlagen gelten die Anforderungen für den jeweils eingesetzten Brennstoff.
(9)Absatz 9Bei der indirekten Einleitung von Schadstoffen in das Wasser kann die Wirkung einer Kläranlage bei der Festsetzung der Emissionsgrenzwerte der betreffenden Anlage berücksichtigt werden, sofern ein insgesamt gleichwertiges Umweltschutzniveau sichergestellt wird und es nicht zu einer höheren Belastung der Umwelt kommt.
(10)Absatz 10Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für Emissionen in die Luft (Anlage 1) durch Verordnung Emissionsgrenzwerte entsprechend dem Stand der Technik für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW, die keiner Regelung gemäß Abs. 11 unterliegen, festlegen. Solche Verordnungen können auch Anforderungen an die Beschaffenheit von Brennstoffen oder andere äquivalente Parameter enthalten, soweit dies zur Begrenzung der Emissionen dient.) durch Verordnung Emissionsgrenzwerte entsprechend dem Stand der Technik für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW, die keiner Regelung gemäß Absatz 11, unterliegen, festlegen. Solche Verordnungen können auch Anforderungen an die Beschaffenheit von Brennstoffen oder andere äquivalente Parameter enthalten, soweit dies zur Begrenzung der Emissionen dient.
(11)Absatz 11Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW gelten die Emissionsgrenzwerte gemäß Anlage 2 der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 (FAV 2019), BGBl. II Nr. 293/2019.Verordnung 2019 (FAV 2019), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2019,.
(11a)Absatz 11 aAbweichend von Abs. 11 kommen folgende Regelungen zur Anwendung:Abweichend von Absatz 11, kommen folgende Regelungen zur Anwendung:
1.Ziffer einsReaktoren, die in der chemischen Industrie verwendet werden, sind ausgenommen;
2.Ziffer 2Anlagen, die Raffineriebrennstoffe allein oder zusammen mit anderen Brennstoffen zur Energieerzeugung in Mineralöl- und Gasraffinerien verfeuern, sind ausgenommen;
3.Ziffer 3Ablaugekessel in Anlagen für die Zellstofferzeugung sind ausgenommen;
4.Ziffer 4für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 173/2023 bereits genehmigte Anlagen gilt die Anlage 2 Z 2 der FAV 2019 mit der Maßgabe, dass der Emissionsgrenzwert für den NHfür zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 173 aus 2023, bereits genehmigte Anlagen gilt die Anlage 2 Ziffer 2, der FAV 2019 mit der Maßgabe, dass der Emissionsgrenzwert für den NH3-Schlupf 30 mg/Nm3 beträgt;
5.Ziffer 5gemäß § 9 Abs. 1 FAV 2019 und in besonderen Situationen gemäß § 7 sind Ausnahmen zulässig, sofern keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird.gemäß Paragraph 9, Absatz eins, FAV 2019 und in besonderen Situationen gemäß Paragraph 7, sind Ausnahmen zulässig, sofern keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird.
(12)Absatz 12Die in Anlage 3, Abschnitt 1 und 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr gelten für die Emissionen jedes gemeinsamen Schornsteins im Verhältnis zu der Brennstoffwärmeleistung der gesamten Anlage. Ist vorgesehen, dass Emissionsgrenzwerte für einen Teil einer Anlage mit begrenzter Betriebsstundenzahl angewandt werden können, so gelten diese Grenzwerte für die Emissionen dieses Teils der Anlage, sie werden jedoch im Verhältnis zu der Brennstoffwärmeleistung der gesamten Anlage festgelegt.
(13)Absatz 13Anlagen sind grundsätzlich mit Heizölen zu betreiben, deren Schwefelgehalt die in der Richtlinie 2016/802/EU über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe, ABl. Nr. L 132 vom 21.05.2016 S. 58, festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. Bei Einsatz von Heizölen mit einem höheren Schwefelgehalt ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Konzentrationen der Schwefeldioxidemissionen der Anlage nicht höher sind als sie bei der Einhaltung der Grenzwerte für den Schwefelgehalt des Heizöles ohne solche Maßnahmen wären. Sind für die Anlage Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid vorgeschrieben, sind diese einzuhalten.
In Kraft seit 31.12.2023 bis 31.12.9999
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