Für das Genehmigungsverfahren von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr gilt, soweit nicht eine Genehmigung nach diesem Bundesgesetz gemäß § 32 entfällt: Für das Genehmigungsverfahren von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr gilt, soweit nicht eine Genehmigung nach diesem Bundesgesetz gemäß Paragraph 32, entfällt:
0 Kommentare zu § 16 EG-K 2013