Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsDem Antrag nach § 12 Abs. 1 sind alle für eine umfassende technische Prüfung und Beurteilung des Betriebes der beabsichtigten Anlage bzw. der geänderten Anlage erforderlichen Daten, Pläne, Skizzen und Beschreibungen insbesondere hinsichtlich der Emissionen in die Umwelt in dreifacher Ausfertigung anzuschließen.Dem Antrag nach Paragraph 12, Absatz eins, sind alle für eine umfassende technische Prüfung und Beurteilung des Betriebes der beabsichtigten Anlage bzw. der geänderten Anlage erforderlichen Daten, Pläne, Skizzen und Beschreibungen insbesondere hinsichtlich der Emissionen in die Umwelt in dreifacher Ausfertigung anzuschließen.
(2)Absatz 2Für mittelgroße Anlagen hat ein Genehmigungsantrag die in Anlage 4 genannten Informationen zu enthalten, soweit diese nicht bereits nach Abs. 1 erforderlich sind. genannten Informationen zu enthalten, soweit diese nicht bereits nach Absatz eins, erforderlich sind.
(3)Absatz 3Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr hat ein Genehmigungsantrag folgende Angaben zu enthalten, soweit diese nicht bereits nach Abs. 1 erforderlich sind:Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr hat ein Genehmigungsantrag folgende Angaben zu enthalten, soweit diese nicht bereits nach Absatz eins, erforderlich sind:
1.Ziffer einsArt, Zweck und Größe der Anlage;
2.Ziffer 2die in der Anlage verwendeten oder erzeugten Roh- und Hilfsstoffe, sonstige Stoffe bzw. Energie;
3.Ziffer 3Quellen der Emissionen aus der Anlage;
4.Ziffer 4eine Beschreibung des Zustandes des Anlagengeländes;
5.Ziffer 5gegebenenfalls einen Bericht über den Ausgangszustand des Bodens und des Grundwassers gemäß § 29 Abs. 2;gegebenenfalls einen Bericht über den Ausgangszustand des Bodens und des Grundwassers gemäß Paragraph 29, Absatz 2 ;,
6.Ziffer 6Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Anlage in jedes Umweltmedium;
7.Ziffer 7Maßnahmen zur Vermeidung der Emissionen oder, sofern dies nicht möglich ist, zur Verminderung derselben;
8.Ziffer 8eine Beschreibung von Maßnahmen zur Vermeidung, zur Vorbereitung, zur Wiederverwendung, zum Recycling und zur Verwertung der von der Anlage erzeugten Abfälle (zB durch ein Abfallwirtschaftskonzept);
9.Ziffer 9die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;
10.Ziffer 10sonstige vorgesehene Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 14;sonstige vorgesehene Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 14 ;,
11.Ziffer 11vorgesehene Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;
12.Ziffer 12Anordnung der Probenahme- und Messstellen;
13.Ziffer 13die wichtigsten, vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht, insbesondere andere Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen, etwa durch effiziente Verwendung von Energie einschließlich des Ergebnisses der Prüfung über die Machbarkeit einer kombinierten Erzeugung von Strom und Wärme oder der Nutzung der Abgase einer Gasturbine in einem Dampfkessel unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten einschließlich der Absatzmöglichkeiten;
14.Ziffer 14eine allgemein verständliche, nicht technisch formulierte Zusammenfassung des Genehmigungsantrages;
15.Ziffer 15Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen und Begrenzung von deren Folgen;
16.Ziffer 16Maßnahmen um nach der endgültigen Stilllegung der Anlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung durch die aus dem Betrieb entstandenen Emissionen bzw. Emissionsbelastungen in Luft, Wasser und Boden zu vermeiden und um einen zufriedenstellenden Zustand des Anlagengeländes wiederherzustellen;
17.Ziffer 17für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von 300 MW oder mehr Angaben über eine Überprüfung gemäß § 28 Abs. 1.für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von 300 MW oder mehr Angaben über eine Überprüfung gemäß Paragraph 28, Absatz eins,
In Kraft seit 31.12.2023 bis 31.12.9999
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