Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsWird eine Anlage nach der Aggregationsregel gemäß § 2 erweitert, so gelten für den erweiterten, von der Änderung betroffenen Teil der Anlage die gemäß § 10 festgelegten Emissionsgrenzwerte, die nach Maßgabe der Brennstoffwärmeleistung der gesamten Anlage festgelegt werden.Wird eine Anlage nach der Aggregationsregel gemäß Paragraph 2, erweitert, so gelten für den erweiterten, von der Änderung betroffenen Teil der Anlage die gemäß Paragraph 10, festgelegten Emissionsgrenzwerte, die nach Maßgabe der Brennstoffwärmeleistung der gesamten Anlage festgelegt werden.
(2)Absatz 2Im Falle der Änderung einer Anlage, die sich möglicherweise auf die Umwelt auswirkt und einen Teil einer Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr betrifft, gelten die gemäß § 10 festgelegten Emissionsgrenzwerte für jenen Teil der Anlage, der im Verhältnis zur Brennstoffwärmeleistung der gesamten Anlage umgestellt wurde.Im Falle der Änderung einer Anlage, die sich möglicherweise auf die Umwelt auswirkt und einen Teil einer Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr betrifft, gelten die gemäß Paragraph 10, festgelegten Emissionsgrenzwerte für jenen Teil der Anlage, der im Verhältnis zur Brennstoffwärmeleistung der gesamten Anlage umgestellt wurde.
(3)Absatz 3Wird im Rahmen einer Änderung des Betriebes (§ 3 Z 25) der Feuerraum eines Dampfkessels erneuert oder werden Gasturbinen oder Motoren ausgetauscht, so gelten für diese Anlagenteile die Emissionsgrenzwerte für neue Anlagen.Wird im Rahmen einer Änderung des Betriebes (Paragraph 3, Ziffer 25,) der Feuerraum eines Dampfkessels erneuert oder werden Gasturbinen oder Motoren ausgetauscht, so gelten für diese Anlagenteile die Emissionsgrenzwerte für neue Anlagen.
In Kraft seit 31.12.2023 bis 31.12.9999
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