Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Emissionen in die Luft von Altanlagen und bestehenden Anlagen – ausgenommen Ablaugekessel der Zellstofferzeugung, Einrichtungen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken sowie Einrichtungen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel – dürfen unbeschadet § 43 die in Anlage 3, Abschnitt 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte ab dem 1. Jänner 2016 nicht überschreiten.Die Emissionen in die Luft von Altanlagen und bestehenden Anlagen – ausgenommen Ablaugekessel der Zellstofferzeugung, Einrichtungen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken sowie Einrichtungen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel – dürfen unbeschadet Paragraph 43, die in Anlage 3, Abschnitt 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte ab dem 1. Jänner 2016 nicht überschreiten.
(2)Absatz 2Für Anlagen, die seit dem 1. Jänner 1992 nicht länger betrieben werden dürfen als der zugeführten Brennstoffwärmemenge von 5 000 Volllaststunden entspricht, gelten ab dem 1. Jänner 2016 – mit Ausnahme von Emissionsgrenzwerten für Ablaugekessel der Zellstofferzeugung, Einrichtungen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken sowie Einrichtungen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel – die Emissionsgrenzwerte der Anlage 3, Abschnitt 1.
(3)Absatz 3Altanlagen und bestehende Anlagen, die keiner Aktualisierung der Genehmigungsauflagen hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte gemäß § 43 unterzogen werden, dürfen mit einer auf 1 500 Stunden im gleitenden Fünfjahresschnitt beschränkten jährlichen Betriebsdauer mit Emissionsgrenzwerten gemäß Anlage 3, Abschnitt 1 entsprechend den Vorgaben gemäß § 10 Abs. 2 weiter betrieben werden, außer BVT-Schlussfolgerungen gemäß § 5 Abs. 1 oder Verordnungen nach § 10 Abs. 6 sehen entgegenstehende Regelungen vor.Altanlagen und bestehende Anlagen, die keiner Aktualisierung der Genehmigungsauflagen hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte gemäß Paragraph 43, unterzogen werden, dürfen mit einer auf 1 500 Stunden im gleitenden Fünfjahresschnitt beschränkten jährlichen Betriebsdauer mit Emissionsgrenzwerten gemäß Anlage 3, Abschnitt 1 entsprechend den Vorgaben gemäß Paragraph 10, Absatz 2, weiter betrieben werden, außer BVT-Schlussfolgerungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder Verordnungen nach Paragraph 10, Absatz 6, sehen entgegenstehende Regelungen vor.
(4)Absatz 4Für Altanlagen und bestehende Anlagen, die gemäß Abs. 2 und 3 mit einer beschränkten Betriebsdauer betrieben werden, hat der Betreiber die geleisteten Betriebsstunden zu registrieren und über die Emissionserklärung gemäß § 38 an die Behörde zu melden.Für Altanlagen und bestehende Anlagen, die gemäß Absatz 2 und 3 mit einer beschränkten Betriebsdauer betrieben werden, hat der Betreiber die geleisteten Betriebsstunden zu registrieren und über die Emissionserklärung gemäß Paragraph 38, an die Behörde zu melden.
In Kraft seit 12.07.2013 bis 31.12.9999
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