§ 3 EG-K 2013 Begriffsbestimmungen

EG-K 2013 - Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
§ 3.Paragraph 3,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck:

  1. 1.Ziffer eins„Dampfkessel“ Anlagen,
    1. a)Litera ain denen Dampf erzeugt oder überhitzt wird, oder
    2. b)Litera bWasser auf über 110 °C erhitzt wird (Heißwasserkessel), oder
    3. c)Litera cin denen sonstige Flüssigkeiten über ihren atmosphärischen Siedepunkt erhitzt werden, oder
    4. d)Litera ddenen durch heiße Abgase Wärme zum Zwecke der Erzeugung oder Überhitzung von Dampf im Sinne der lit. a oder der Erhitzung von Flüssigkeiten im Sinne der lit. b oder lit. c zugeführt werden (Abhitzekessel);denen durch heiße Abgase Wärme zum Zwecke der Erzeugung oder Überhitzung von Dampf im Sinne der Litera a, oder der Erhitzung von Flüssigkeiten im Sinne der Litera b, oder Litera c, zugeführt werden (Abhitzekessel);
  2. 2.Ziffer 2„Gasturbine“ jede rotierende Maschine, die thermische Energie in mechanische Arbeit umwandelt und hauptsächlich aus einem Verdichter, aus einer Brennkammer, in der Brennstoff zur Erhitzung des Arbeitsmediums oxidiert wird, und aus einer Turbine besteht;
  3. 3.Ziffer 3„Motor“ einen Gasmotor, einen Dieselmotor oder einen Zweistoffmotor, wobei ein Gasmotor ein nach dem Ottoprinzip arbeitender Verbrennungsmotor mit Fremdzündung des Brennstoffs, ein Dieselmotor ein nach dem Dieselprinzip arbeitender Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Brennstoffs und ein Zweistoffmotor ein Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Brennstoffs ist, der bei der Verbrennung flüssiger Brennstoffe nach dem Dieselprinzip und bei der Verbrennung gasförmiger Brennstoffe nach dem Ottoprinzip arbeitet;
  4. 4.Ziffer 4„Altanlagen“ Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr für die vor dem 27. November 2002 eine Genehmigung erteilt oder für die von deren Betreibern vor diesem Zeitpunkt ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, sofern solche Anlagen spätestens am 27. November 2003 in Betrieb genommen wurden;
  5. 5.Ziffer 5„bestehende Anlagen“ Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, die keine Altanlagen sind und für die vor dem 7. Jänner 2013 eine Genehmigung erteilt oder für die von deren Betreibern vor diesem Zeitpunkt ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, sofern solche Anlagen spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen werden;
  6. 6.Ziffer 6„neue Anlagen“ Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, die nicht unter die Ziffern 4 oder 5 fallen;
  7. 6a.Ziffer 6 a„mittelgroße Anlagen“ Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW;
  8. 6b.Ziffer 6 b„bestehende mittelgroße Anlagen“ Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW, für die vor dem 19. Dezember 2017 eine Genehmigung erteilt wurde, sofern solche Anlagen spätestens am 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurden;
  9. 7.Ziffer 7„Brennstoff“ alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoffe zur Beschickung von Anlagen;
  10. 8.Ziffer 8„einheimischer fester Brennstoff“ ein natürlich vorkommender fester Brennstoff, der in einer eigens für diesen Brennstoff konzipierten Anlage verfeuert wird und der vor Ort gewonnen wird;
  11. 8a.Ziffer 8 a„Raffineriebrennstoff“ jeden festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoff aus den Destillations- und Konversionsstufen der Rohölraffinierung, einschließlich Raffineriebrenngas, Synthesegas, Raffinerieöle und Petrolkoks;
  12. 9.Ziffer 9„Biomasse“
    1. a)Litera aProdukte land- oder forstwirtschaftlichen Ursprungs aus pflanzlichem Material, die als Brennstoff zur energetischen Rückgewinnung verwendet werden können;
    2. b)Litera bnachstehende Abfälle:
      1. aa)Sub-Litera, a, apflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft;
      2. bb)Sub-Litera, b, bpflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird;
      3. cc)Sub-Litera, c, cfaserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, sofern sie am Herstellungsort mitverbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird;
      4. dd)Sub-Litera, d, dKorkabfälle;
      5. ee)Sub-Litera, e, eHolzabfälle mit Ausnahme von Holzabfällen, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können und zu denen insbesondere solche Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören;
  13. 10.Ziffer 10„Brennstoffwärmeleistung“ jene einer Anlage mittels dem Brennstoff stündlich zugeführte durchschnittliche, auf den unteren Heizwert bezogene Wärmemenge, die zum Erreichen der auslegungsmäßig vorgesehenen Anlagenleistung im Dauerbetrieb (Nennlast) erforderlich ist. Bei unbefeuerten Abhitzekesseln ergibt sich die Brennstoffwärmeleistung analog aus der mit den heißen Abgasen zugeführten durchschnittlichen Wärmemenge. Die Brennstoffwärmeleistung wird in der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), (im Folgenden: Industrieemissionsrichtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25, mit dem gleichbedeutenden Begriff „Feuerungswärmeleistung“ bezeichnet und in Megawatt (MW) angegeben;
  14. 11.Ziffer 11„Mehrstofffeuerungsanlage“ eine Anlage, die mit zwei oder mehreren Brennstoffen wechselweise betrieben werden kann;
  15. 12.Ziffer 12„Mischfeuerungsanlage“ eine Anlage, die mit zwei oder mehreren Brennstoffen gleichzeitig betrieben werden kann;
  16. 13.Ziffer 13„Grundwasser“ gemäß § 3 Z 1 Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser (QZV Chemie GW), BGBl. II Nr. 98/2010, alles unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;„Grundwasser“ gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser (QZV Chemie GW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2010,, alles unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
  17. 14.Ziffer 14„Boden“ die oberste Schicht der Erdkruste, die sich zwischen dem Grundgestein und der Oberfläche befindet. Der Boden besteht aus Mineralpartikeln, organischem Material, Wasser, Luft und lebenden Organismen;
  18. 15.Ziffer 15„Umweltverschmutzung“ die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von Sachwerten bzw. zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung oder Störung des durch die Umwelt bedingten Wohlbefindens eines gesunden, normal empfindenden Menschen oder von anderen zulässigen Nutzungen der Umwelt führen können;
  19. 16.Ziffer 16„gefährliche Stoffe“ Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008, S. 1;
  20. 17.Ziffer 17„Bericht über den Ausgangszustand“ Informationen über den Stand der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch die relevanten gefährlichen Stoffe;
  21. 18.Ziffer 18„Emission“ die von Punktquellen oder diffusen Quellen der Anlage ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden;
  22. 19.Ziffer 19„Emissionsgrenzwert“ die im Verhältnis zu bestimmten spezifischen Parametern ausgedrückte Masse, die Konzentration und/oder das Niveau einer Emission, die in einem oder mehreren Zeiträumen nicht überschritten werden dürfen;
  23. 20.Ziffer 20„Schwefelabscheidegrad“ das Verhältnis der Schwefelmenge, die von einer Anlage in einem bestimmten Zeitraum nicht in die Luft abgeleitet wird, zu der Schwefelmenge des Festbrennstoffs, der im gleichen Zeitraum in die Anlage eingebracht und verbraucht wird;
  24. 21.Ziffer 21„Dioxine“ und „Furane“ alle in Anhang VI, Teil 2 der Industrieemissionsrichtlinie genannten polychlorierten Dibenzo-p-Dioxine und Dibenzofurane;„Dioxine“ und „Furane“ alle in Anhang römisch VI, Teil 2 der Industrieemissionsrichtlinie genannten polychlorierten Dibenzo-p-Dioxine und Dibenzofurane;
  25. 22.Ziffer 22„organische Verbindung“ eine Verbindung, die zumindest das Element Kohlenstoff und eines oder mehrere der Elemente Wasserstoff, Halogene, Sauerstoff, Schwefel, Phosphor, Silizium oder Stickstoff enthält, ausgenommen Kohlenstoffoxide sowie anorganische Karbonate und Bikarbonate;
  26. 23.Ziffer 23„flüchtige organische Verbindung“ eine organische Verbindung und der Kreosotanteil, die bzw. der bei 293,15 K einen Dampfdruck von 0,01 kPa oder mehr hat oder unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen eine entsprechende Flüchtigkeit aufweist;
  27. 24.Ziffer 24„Genehmigung“ eine schriftliche Erlaubnis (Bewilligung) zum Betrieb einschließlich der Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Anlage oder eines Teils einer Anlage;
  28. 25.Ziffer 25„Änderung des Betriebes“
    1. a)Litera aeine Änderung der Beschaffenheit oder
    2. b)Litera beine Änderung der Funktionsweise oder
    3. c)Litera ceine Erweiterung der Anlage,
    die Auswirkungen auf die Umwelt haben kann;
  29. 26.Ziffer 26„Wesentliche Änderung“
    1. a)Litera aeine Änderung der Beschaffenheit oder
    2. b)Litera beine Änderung der Funktionsweise oder
    3. c)Litera ceine Erweiterung der Anlage,
    die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben kann. Jede Änderung gilt als wesentlich, wenn die Änderung oder Erweiterung für sich genommen eine Erhöhung der Brennstoffwärmeleistung um 50 MW oder mehr bewirkt;
  30. 27.Ziffer 27„Betriebsstunden“ den in Stunden ausgedrückten Zeitraum, in dem sich eine Anlage vollständig oder teilweise in Betrieb befindet und Emissionen in die Luft abgibt, ohne die Zeitabschnitte des An- und Abfahrens;
  31. 28.Ziffer 28„Betreiber“ jede natürliche oder juristische Person, die die Anlage betreibt oder die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht darüber besitzt oder stellvertretend wahrnimmt;
  32. 29.Ziffer 29„Umweltinspektionen“ alle Maßnahmen, einschließlich Besichtigungen vor Ort, Überwachung der Emissionen und Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente, Überprüfung der Eigenkontrolle, Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Anlage, die von der Behörde oder in ihrem Namen zur Prüfung und Förderung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen durch die Anlagen und gegebenenfalls zur Überwachung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden;
  33. 30.Ziffer 30„Umweltqualitätsnorm“ die Gesamtheit von Anforderungen, die zu einem gegebenen Zeitpunkt in einer gegebenen Umwelt oder einem bestimmten Teil davon nach den Rechtsvorschriften der Union erfüllt werden müssen;
  34. 31.Ziffer 31„Stand der Technik“ der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien der Anlage 2 zu berücksichtigen;
  35. 32.Ziffer 32„beste verfügbare Techniken (BVT)“ (Art. 3 Z 10 Industrieemissionsrichtlinie) inhaltlich den in Z 31 definierten Stand der Technik;„beste verfügbare Techniken (BVT)“ (Artikel 3, Ziffer 10, Industrieemissionsrichtlinie) inhaltlich den in Ziffer 31, definierten Stand der Technik;
  36. 33.Ziffer 33„BVT-Merkblatt“ ein Dokument, das aus dem Informationsaustausch gemäß Art. 13 Industrieemissionsrichtlinie für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und Techniken für die jeweilige Tätigkeit zu Referenzzwecken beschreibt. Insbesondere geht ein solches Dokument auf folgende Aspekte ein:„BVT-Merkblatt“ ein Dokument, das aus dem Informationsaustausch gemäß Artikel 13, Industrieemissionsrichtlinie für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und Techniken für die jeweilige Tätigkeit zu Referenzzwecken beschreibt. Insbesondere geht ein solches Dokument auf folgende Aspekte ein:
    1. a)Litera adie angewandten Techniken,
    2. b)Litera bdie derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte,
    3. c)Litera cdie Techniken, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken (BVT) sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden, sowie
    4. d)Litera dalle Zukunftstechniken,
    wobei den Kriterien in Anlage 2 besonders Rechnung getragen wird;
  37. 34.Ziffer 34„BVT-Schlussfolgerungen“ ein Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den geltenden Schlussfolgerungen zu folgenden Aspekten enthält:
    1. a)Litera aden BVT,
    2. b)Litera bder Beschreibung der BVT,
    3. c)Litera cInformationen zur Bewertung der Anwendbarkeit der BVT,
    4. d)Litera dden mit den BVT assoziierten Emissionswerten,
    5. e)Litera eden dazugehörigen Überwachungsmaßnahmen,
    6. f)Litera fden dazugehörigen Verbrauchswerten sowie
    7. g)Litera gden gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen;
  38. 35.Ziffer 35„mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte“ der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden unter
    1. a)Litera aVerwendung einer besten verfügbaren Technik oder
    2. b)Litera beiner Kombination von besten verfügbaren Techniken.
    Sie werden ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen;
  39. 36.Ziffer 36„Zukunftstechnik“ eine neue Technik für eine industrielle Tätigkeit, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnte als der bestehende Stand der Technik.
In Kraft seit 31.12.2023 bis 31.12.9999
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