Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.02.2026
(1)Absatz einsIm Genehmigungsverfahren gemäß § 12 Abs. 1 für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr haben auch folgende Umweltorganisationen hinsichtlich des Rechts, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, Parteistellung:Im Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 12, Absatz eins, für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr haben auch folgende Umweltorganisationen hinsichtlich des Rechts, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, Parteistellung:
1.Ziffer einsGemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, anerkannte Umweltorganisationen, soweit sie innerhalb der in § 19 Abs. 1 angegebenen Frist schriftliche Einwände erhoben haben;Gemäß Paragraph 19, Absatz 7, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, anerkannte Umweltorganisationen, soweit sie innerhalb der in Paragraph 19, Absatz eins, angegebenen Frist schriftliche Einwände erhoben haben;
2.Ziffer 2Umweltorganisationen aus einem anderen Staat,
a)Litera asofern für die Teilnahme am Verfahren eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß § 19 Abs. 1 erfolgt ist,sofern für die Teilnahme am Verfahren eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß Paragraph 19, Absatz eins, erfolgt ist,
b)Litera bsofern die genehmigungspflichtige Anlage voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates hat, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt,
c)Litera csofern sie sich an Genehmigungsverfahren einer im anderen Staat gelegenen Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr beteiligen könnten,
d)Litera dsoweit sie während der Auflagefrist gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 schriftliche Einwendungen erhoben haben.soweit sie während der Auflagefrist gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, schriftliche Einwendungen erhoben haben.
(2)Absatz 2Gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen und Umweltorganisationen aus einem anderen Staat im Sinne des Abs. 1 Z 2 lit. a bis c haben darüber hinaus das Recht, Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben.Gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen und Umweltorganisationen aus einem anderen Staat im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis c haben darüber hinaus das Recht, Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben.
(3)Absatz 3Werden in einer Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Genehmigung oder Aktualisierung von Genehmigungsauflagen von einer Umweltorganisation im Sinne des Abs. 1, die sich an dem Verfahren als Partei beteiligt hat, Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.Werden in einer Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Genehmigung oder Aktualisierung von Genehmigungsauflagen von einer Umweltorganisation im Sinne des Absatz eins,, die sich an dem Verfahren als Partei beteiligt hat, Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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