Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
(1)Absatz einsWird eine mittelgroße Anlage in einer Weise geändert oder erweitert, die sich auf die anzuwendenden Emissionsgrenzwerte auswirken würde, hat der Betreiber eine Genehmigung für die geplante Änderung bei der Behörde zu beantragen. Die Behörde hat die Genehmigung hinsichtlich der einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte erforderlichenfalls anzupassen oder sie erlässt einen Kenntnisnahmebescheid in sinngemäßer Anwendung des § 31.Wird eine mittelgroße Anlage in einer Weise geändert oder erweitert, die sich auf die anzuwendenden Emissionsgrenzwerte auswirken würde, hat der Betreiber eine Genehmigung für die geplante Änderung bei der Behörde zu beantragen. Die Behörde hat die Genehmigung hinsichtlich der einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte erforderlichenfalls anzupassen oder sie erlässt einen Kenntnisnahmebescheid in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 31,
(2)Absatz 2Wird eine Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr wesentlich geändert oder erweitert,
1.Ziffer einssind die Emissionsgrenzwerte gemäß § 11 festzulegen undsind die Emissionsgrenzwerte gemäß Paragraph 11, festzulegen und
2.Ziffer 2hat die Genehmigung auch die bereits genehmigte Anlage bezüglich der Bestimmungen des § 13 Z 3 zu umfassen.hat die Genehmigung auch die bereits genehmigte Anlage bezüglich der Bestimmungen des Paragraph 13, Ziffer 3, zu umfassen.
In Kraft seit 31.12.2023 bis 31.12.9999
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