§ 1 EG-K 2013 Geltungsbereich

EG-K 2013 - Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
  1. (1)Absatz einsDiesem Bundesgesetz unterliegen ortsfeste Anlagen bestehend aus
    1. 1.Ziffer einseinem Dampfkessel oder mehreren Dampfkesseln, der oder die mit Brennstoffen befeuert werden,
    2. 2.Ziffer 2einem Dampfkessel oder mehreren Dampfkesseln, dem oder denen durch heiße Abgase Wärme zugeführt wird oder werden (Abhitzekessel),
    3. 3.Ziffer 3einer Gasturbine oder mehreren Gasturbinen,
    4. 4.Ziffer 4einem Motor oder mehreren Motoren
    sowie anderen unmittelbar mit dem Dampfkessel (den Dampfkesseln), mit der Gasturbine (den Gasturbinen) oder mit dem Motor (den Motoren) verbundenen Einrichtungen, die mit diesen in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können.
  2. (2)Absatz 2Ausgenommen vom Geltungsbereich sind
    1. 1.Ziffer einsAnlagen, deren Emissionen nicht an die Umwelt abgegeben, sondern zur Gänze in ein Produktionsverfahren geleitet werden,
    2. 2.Ziffer 2Gasturbinen und Motoren mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW,
    3. 3.Ziffer 3Forschungstätigkeiten, Entwicklungsmaßnahmen oder Erprobungstätigkeiten in Verbindung mit Anlagen und
    4. 4.Ziffer 4Anlagen, in denen die gasförmigen Produkte der Verfeuerung zum direkten Erwärmen, zum Trocknen oder für eine sonstige Behandlung von Gegenständen oder Materialien genutzt werden.
  3. (3)Absatz 3Dieses Bundesgesetz regelt den Betrieb von Anlagen hinsichtlich
    1. 1.Ziffer einsder Vermeidung und, sofern dies nicht möglich ist, der Verminderung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, um ein hohes Schutzniveau für Mensch und Umwelt insgesamt zu erreichen und
    2. 2.Ziffer 2der Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und der Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt, um auf abgestimmte und wirksame Weise ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten.
In Kraft seit 31.12.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 EG-K 2013


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 EG-K 2013 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 EG-K 2013


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 EG-K 2013


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 EG-K 2013 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis EG-K 2013 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 EG-K 2013