§ 31 EBG 2012 Vollziehung

Erdölbevorratungsgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.03.2020 bis 31.12.9999
§ 31.Paragraph 31,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer eins(Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich § 1, § 31 Z 1 und § 32 Abs. 1 die Bundesregierung;(Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich Paragraph eins,, Paragraph 31, Ziffer eins und Paragraph 32, Absatz eins, die Bundesregierung;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 9 Abs. 2 und des § 11 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerder Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie;hinsichtlich des Paragraph 9, Absatz 2 und des Paragraph 11, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerder Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie;
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 26 der Bundesminister für Justiz;hinsichtlich des Paragraph 26, der Bundesminister für Justiz;
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 27 der Bundesministerdie Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;hinsichtlich des Paragraph 27, der Bundesministerdie Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;
  5. 5.Ziffer 5hinsichtlich des § 29 der Bundesministerdie Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 29, der Bundesministerdie Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
  6. 6.Ziffer 6im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.
  7. 6.Ziffer 6im Übrigen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

Stand vor dem 21.03.2020

In Kraft vom 03.08.2012 bis 21.03.2020
§ 31.Paragraph 31,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer eins(Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich § 1, § 31 Z 1 und § 32 Abs. 1 die Bundesregierung;(Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich Paragraph eins,, Paragraph 31, Ziffer eins und Paragraph 32, Absatz eins, die Bundesregierung;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 9 Abs. 2 und des § 11 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerder Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie;hinsichtlich des Paragraph 9, Absatz 2 und des Paragraph 11, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerder Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie;
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 26 der Bundesminister für Justiz;hinsichtlich des Paragraph 26, der Bundesminister für Justiz;
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 27 der Bundesministerdie Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;hinsichtlich des Paragraph 27, der Bundesministerdie Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;
  5. 5.Ziffer 5hinsichtlich des § 29 der Bundesministerdie Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 29, der Bundesministerdie Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
  6. 6.Ziffer 6im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.
  7. 6.Ziffer 6im Übrigen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

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