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Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | (Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich § 1, § 31 Z 1 und § 32 Abs. 1 die Bundesregierung; | |||||||||
2. | hinsichtlich des § 9 Abs. 2 und des § 11 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit | |||||||||
3. | hinsichtlich des § 26 der Bundesminister für Justiz; | |||||||||
4. | hinsichtlich des § 27 | |||||||||
5. | hinsichtlich des § 29 | |||||||||
6. | im Übrigen |
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | (Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich § 1, § 31 Z 1 und § 32 Abs. 1 die Bundesregierung; | |||||||||
2. | hinsichtlich des § 9 Abs. 2 und des § 11 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit | |||||||||
3. | hinsichtlich des § 26 der Bundesminister für Justiz; | |||||||||
4. | hinsichtlich des § 27 | |||||||||
5. | hinsichtlich des § 29 | |||||||||
6. | im Übrigen |