Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsIn einer Übersichtskarte sind auf einer Größe von 210 mm x 297 mm, bei Großbauvorhaben auf einer Größe von 420 mm x 297 mm, die wesentlichen Grundzüge des Bauvorhabens in seiner Gesamtheit in einer einfachen, allgemein verständlichen und leicht nachvollziehbaren Form darzustellen.
(2)Absatz 2In einem Übersichtsplan sind im Maßstab von 1:5000 bis 1:2000 die Lage der wesentlichen Bauten einschließlich Verkehrsanlagen und Wasserläufe in übersichtlicher Form darzustellen.
(3)Absatz 3Wenn der Lageplan das Ausmaß von 594 mm x 841 mm nicht überschreitet, kann die Vorlage von Übersichtskarte und Übersichtsplan entfallen. Wenn die Übersichtskarte auch den Anforderungen des Abs. 2 entspricht, genügt die Vorlage der Übersichtskarte.Wenn der Lageplan das Ausmaß von 594 mm x 841 mm nicht überschreitet, kann die Vorlage von Übersichtskarte und Übersichtsplan entfallen. Wenn die Übersichtskarte auch den Anforderungen des Absatz 2, entspricht, genügt die Vorlage der Übersichtskarte.
In Kraft seit 01.05.2008 bis 31.12.9999
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