Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsAuf Unterlagen ist festzuhalten:
1.Ziffer einsName und Unterschrift des Eisenbahnunternehmens;
2.Ziffer 2Name und Unterschrift des mit der Planung beauftragen Unternehmens, wenn dieser vom Eisenbahnunternehmen verschieden ist;
3.Ziffer 3Bezeichnung des Bauvorhabens;
4.Ziffer 4Inhalt der Unterlage, bei Plänen einschließlich des Maßstabs;
5.Ziffer 5Ordnungs- und Versionsnummer;
6.Ziffer 6Fertigstellungsdatum;
7.Ziffer 7allfällige Planersatzvermerke.
(2)Absatz 2Vor der Freigabe und Unterfertigung von geänderten Unterlagen ist die Versionsnummer anzupassen.
(3)Absatz 3Durch die Bezeichnung des Bauvorhabens ist das Bauvorhaben hinsichtlich der durchgeführten Maßnahmen und gegebenenfalls der Lage nach zu beschreiben. Hiebei ist die Eisenbahnstrecke oder Eisenbahnanlage durch Angabe der Anfangs- und Endpunkte der Strecke, kilometrische oder sonst eindeutig definierte geografische Lage sowie die Kurzbezeichnung der Baumaßnahme anzugeben.
(4)Absatz 4Unterlagen sind vom Eisenbahnunternehmen bis zur Außerbetriebnahme der Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen aufzubewahren. Unterlagen können vom Eisenbahnunternehmen in elektronischer Form archiviert werden, sofern durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass
1.Ziffer einsalle Änderungen gegenüber freigegebenen Unterlagenversionen dokumentiert werden und überholte Unterlagenversionen erhalten bleiben;
2.Ziffer 2ein Ausdruck in Papierform jederzeit möglich ist.
In Kraft seit 01.05.2008 bis 31.12.9999
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