§ 1 EBEV

EBEV - Eisenbahn-Bauentwurfsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Diese Verordnung gilt für Bauentwürfe für den Bau oder die Veränderung von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen von Eisenbahnen im Sinne des § 1 EisbG.

In Kraft seit 01.05.2008 bis 31.12.9999
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