Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie nach Katastralgemeinden getrennt zu verfassenden Einlöseunterlagen bestehen aus den Grundeinlöseplänen und den Verzeichnissen der in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte.
(2)Absatz 2Grundeinlösepläne sind im Maßstab der Katastralmappe auszuführen.
(3)Absatz 3Die Verzeichnisse der in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte haben die in § 12 Abs. 2 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes angeführten Angaben zu enthalten. Die erforderliche Inanspruchnahme von Rechten Dritter ist in zeitlicher und gegebenenfalls in räumlicher Hinsicht darzustellen.Die Verzeichnisse der in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte haben die in Paragraph 12, Absatz 2, des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes angeführten Angaben zu enthalten. Die erforderliche Inanspruchnahme von Rechten Dritter ist in zeitlicher und gegebenenfalls in räumlicher Hinsicht darzustellen.
In Kraft seit 01.05.2008 bis 31.12.9999
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