(1) Der Bauentwurf besteht aus den nachstehenden Unterlagen:
1. | Inhaltsverzeichnis; | |||||||||
2. | Bericht; | |||||||||
3. | Übersichtsdarstellung; | |||||||||
4. | Lageplan; | |||||||||
5. | für alle zur Ausführung kommenden Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen die nach dem Stand der Technik erforderlichen Angaben und Unterlagen (zB Längenschnitte, Querprofile, Grundrisse, schematische Darstellungen, Stromlaufpläne, Schaltpläne, Funktionsbedingungen, Softwareprojektierungsunterlagen); | |||||||||
6. | grundsätzliche Angaben zu den vom Eisenbahnunternehmen wieder herzustellenden Verkehrswegen und Wasserläufen und den zu errichtenden Einfriedungen und Schutzbauten. |
(2) Sofern zur Verwirklichung des Bauvorhabens Grundstücke und Rechte Dritter in Anspruch genommen werden müssen, sind überdies das Verzeichnis betroffener Dritter und die Einlöseunterlagen vorzulegen.
(3) Die Unterlagen nach Abs. 1 Z 1 bis 3 sind auch in elektronisch lesbarer Form vorzulegen, wenn durch das Bauvorhaben Interessen nach § 31d EisbG oder subjektiv öffentliche Rechte Dritter berührt werden.
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