§ 12 EBEV Grundriss

EBEV - Eisenbahn-Bauentwurfsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsAus Grundrissen hat ersichtlich zu sein
    1. 1.Ziffer einsdie Größe und Lage der Räume und sonstigen Bauwerksteile sowie deren Nutzflächen;
    2. 2.Ziffer 2die Zweckwidmung der Räume und sonstigen Bauwerksteile und deren Belichtung;
    3. 3.Ziffer 3die Ausgänge, Verkehrs- und Fluchtwege;
    4. 4.Ziffer 4die Situierung der zur Aufstellung kommenden technischen Einrichtungen.
  2. (2)Absatz 2Grundrisse sind im Maßstab 1:100 oder 1:200 auszuführen.
In Kraft seit 01.05.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 EBEV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 EBEV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 EBEV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 EBEV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 EBEV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis EBEV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 11 EBEV
§ 13 EBEV