§ 12 EBEV

EBEV - Eisenbahn-Bauentwurfsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Aus Grundrissen hat ersichtlich zu sein

1.

die Größe und Lage der Räume und sonstigen Bauwerksteile sowie deren Nutzflächen;

2.

die Zweckwidmung der Räume und sonstigen Bauwerksteile und deren Belichtung;

3.

die Ausgänge, Verkehrs- und Fluchtwege;

4.

die Situierung der zur Aufstellung kommenden technischen Einrichtungen.

(2) Grundrisse sind im Maßstab 1:100 oder 1:200 auszuführen.

In Kraft seit 01.05.2008 bis 31.12.9999
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