(1) Aus Grundrissen hat ersichtlich zu sein
1. | die Größe und Lage der Räume und sonstigen Bauwerksteile sowie deren Nutzflächen; | |||||||||
2. | die Zweckwidmung der Räume und sonstigen Bauwerksteile und deren Belichtung; | |||||||||
3. | die Ausgänge, Verkehrs- und Fluchtwege; | |||||||||
4. | die Situierung der zur Aufstellung kommenden technischen Einrichtungen. |
(2) Grundrisse sind im Maßstab 1:100 oder 1:200 auszuführen.
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