Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsAus Grundrissen hat ersichtlich zu sein
1.Ziffer einsdie Größe und Lage der Räume und sonstigen Bauwerksteile sowie deren Nutzflächen;
2.Ziffer 2die Zweckwidmung der Räume und sonstigen Bauwerksteile und deren Belichtung;
3.Ziffer 3die Ausgänge, Verkehrs- und Fluchtwege;
4.Ziffer 4die Situierung der zur Aufstellung kommenden technischen Einrichtungen.
(2)Absatz 2Grundrisse sind im Maßstab 1:100 oder 1:200 auszuführen.
In Kraft seit 01.05.2008 bis 31.12.9999
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