§ 13 EBEV

EBEV - Eisenbahn-Bauentwurfsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Im Verzeichnis betroffener Dritter sind die Dienststellen des Bundes, der Länder und Gemeinden, deren wahrzunehmende Interessen durch das Bauvorhaben berührt werden, sowie die bekannten Parteien einschließlich der Abgabestellen anzugeben.

(2) Es ist überdies anzugeben, wie viele Personen durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand der Baumaßnahme gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- und Ausland gefährdet werden könnten. Sofern die Angabe nur auf Basis einer Schätzung abgegeben werden kann, ist diese zu begründen.

In Kraft seit 01.05.2008 bis 31.12.9999
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