§ 11 EBEV

EBEV - Eisenbahn-Bauentwurfsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Querprofile sind zu kotieren. Das Lichtraumprofil samt Abstände von in der Nähe befindlichen Bauten ist einzuzeichnen. Liegen Engstellen im Bereich eines Gleisbogens, so ist dessen Halbmesser anzugeben. Vergrößerung durch Bogenzuschläge und Zuschläge aus Überhöhungen sind kotiert darzustellen. Querprofile sind im Maßstab 1:100 oder 1:200 auszuführen.

(2) Aus einem charakteristischen Querprofil müssen die Abmessungen des Bettungsquerschnittes einschließlich der Randwege, Bedienungsräume und der Vorkehrungen für die Entwässerung des Schotterbettes sowie das in Betracht kommende Lichtraumprofil ersichtlich sein.

(3) Es sind die für die Beurteilung des Bauvorhabens maßgebenden Querprofile aufzustellen (zB bei Lichtraumeinschränkungen, bei schienengleichen Eisenbahnübergängen, bei Gleisen in befestigten Flächen, bei Toröffnungen von Einfriedungen und Werkshalleneinfahrten). Die Nummerierung der Querprofile hat fortlaufend im Sinne der Kilometrierung zu erfolgen. Die Kilometerangabe ist beizusetzen.

In Kraft seit 01.05.2008 bis 31.12.9999
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