§ 6 EBEV Bericht

EBEV - Eisenbahn-Bauentwurfsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
  1. (1)Absatz einsDer Bericht hat das Bauvorhaben zu beschreiben und zumindest alle jene zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Angaben zu enthalten, die aus den Plänen nicht ersichtlich sind.
  2. (2)Absatz 2Soweit infolge der Größe des Bauvorhabens dem Bauentwurf mehrere Teilberichte beigeschlossen werden, die sich auf einzelne Baumaßnahmen oder bestimmte Aspekte des Bauvorhabens beziehen, ist im zusammenfassenden Bericht jeweils auf die Teilberichte zu verweisen.
  3. (3)Absatz 3Der Bericht hat insbesondere zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einseine allgemein verständliche kurze Darstellung der geplanten Baumaßnahmen einschließlich deren Zielsetzung und der erheblichen Auswirkungen auf die Umgebung;
    2. 2.Ziffer 2Beschreibung der zugrunde liegenden Entwurfsparameter und Projektgrundlagen einschließlich
      1. a)Litera aSicherheitsanforderungen;
      2. b)Litera bFestlegung der Eisenbahnsicherungsanlagen einschließlich Gleisfreimeldeeinrichtungen und Zugbeeinflussungssysteme;
      3. c)Litera cBegründung für Abweichungen vom Stand der Technik;
    3. 3.Ziffer 3die Größe der in Anspruch genommenen Fläche, wobei Waldflächen und zusätzlich erforderliche Baustelleneinrichtungsflächen gesondert auszuweisen sind;
    4. 4.Ziffer 4Beschreibung der durch das Bauvorhaben betroffenen Umgebung und Art der Auswirkungen einschließlich
      1. a)Litera aVerzeichnis der vom Bauvorhaben betroffenen Wasserläufe, Verkehrsanlagen und schutzwürdigen Gebiete nach Anhang 2 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000;
      2. b)Litera bMaßnahmen zum Schutz der Umgebung während der Bau- und Betriebsphase;
      3. c)Litera cMaßnahmen zur Wiederherstellung der durch den Bau gestörten Umgebung;
      4. d)Litera dBeweissicherungsprogramm während der Bau- und Betriebsphase;
    5. 5.Ziffer 5Baubeschreibung, Beschreibung der Baudurchführung und der Betriebsphase
      1. a)Litera aDarstellung der Bestandssituation;
      2. b)Litera bÄnderungen gegenüber dem Bestand;
      3. c)Litera cAnforderungen an die einzusetzenden Bauprodukte, Bauteile, Bauteilgruppen und Anlagen;
      4. d)Litera dder vorgesehene Beginn und die erforderliche Dauer der Bauführung sowie die voraussichtliche Zahl der Beschäftigen;
      5. e)Litera eAngaben über die Beleuchtung, Beheizung und Lüftung der Räume und sonstigen Bauwerksteile;
      6. f)Litera fBauprovisorien und Bauphasen, die der Aufrechterhaltung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn oder des Verkehrs auf der Eisenbahn dienen;
      7. g)Litera gAngaben zur barrierefreien Ausgestaltung;
      8. h)Litera hFestlegung der für den Betrieb maßgebenden Rahmenbedingungen;
      9. i)Litera iBeschreibung der Auswirkungen des Bauvorhabens auf den Betrieb (Betriebsprogramm) einschließlich der Zahl der einzusetzenden Arbeitnehmer sowie der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren;
      10. j)Litera jAngaben über die zum Einsatz kommenden technischen Einrichtungen, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe sowie die Art und Menge allfälliger Lagerungen;
      11. k)Litera kBeschreibung der Maßnahmen zur Hintanhaltung und Beherrschung von außergewöhnlichen Ereignissen (zB Sicherheits- und Rettungskonzept, Notfahrprogramm);
      12. l)Litera ldie Art der Verbindung mit den öffentlichen Verkehrsflächen, der Wasserversorgung sowie der Abwasser- und Abfallbeseitigung;
      13. m)Litera mPhasen bei der Inbetriebnahme.
  4. (4)Absatz 4Sofern durch das Bauvorhaben vom Bund, von den Ländern oder Gemeinden wahrzunehmende Interessen oder subjektiv öffentliche Rechte Dritter berührt werden, sind zusätzlich anzugeben:
    1. 1.Ziffer einsDarstellung der Vorteile der Verwirklichung des Bauvorhabens für die Öffentlichkeit;
    2. 2.Ziffer 2Rahmenbedingungen zur Trassenfindung.
In Kraft seit 01.05.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 EBEV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 EBEV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 EBEV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 EBEV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 EBEV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis EBEV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 EBEV
§ 7 EBEV