§ 6 EBEV

EBEV - Eisenbahn-Bauentwurfsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der Bericht hat das Bauvorhaben zu beschreiben und zumindest alle jene zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Angaben zu enthalten, die aus den Plänen nicht ersichtlich sind.

(2) Soweit infolge der Größe des Bauvorhabens dem Bauentwurf mehrere Teilberichte beigeschlossen werden, die sich auf einzelne Baumaßnahmen oder bestimmte Aspekte des Bauvorhabens beziehen, ist im zusammenfassenden Bericht jeweils auf die Teilberichte zu verweisen.

(3) Der Bericht hat insbesondere zu enthalten:

1.

eine allgemein verständliche kurze Darstellung der geplanten Baumaßnahmen einschließlich deren Zielsetzung und der erheblichen Auswirkungen auf die Umgebung;

2.

Beschreibung der zugrunde liegenden Entwurfsparameter und Projektgrundlagen einschließlich

a)

Sicherheitsanforderungen;

b)

Festlegung der Eisenbahnsicherungsanlagen einschließlich Gleisfreimeldeeinrichtungen und Zugbeeinflussungssysteme;

c)

Begründung für Abweichungen vom Stand der Technik;

3.

die Größe der in Anspruch genommenen Fläche, wobei Waldflächen und zusätzlich erforderliche Baustelleneinrichtungsflächen gesondert auszuweisen sind;

4.

Beschreibung der durch das Bauvorhaben betroffenen Umgebung und Art der Auswirkungen einschließlich

a)

Verzeichnis der vom Bauvorhaben betroffenen Wasserläufe, Verkehrsanlagen und schutzwürdigen Gebiete nach Anhang 2 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000;

b)

Maßnahmen zum Schutz der Umgebung während der Bau- und Betriebsphase;

c)

Maßnahmen zur Wiederherstellung der durch den Bau gestörten Umgebung;

d)

Beweissicherungsprogramm während der Bau- und Betriebsphase;

5.

Baubeschreibung, Beschreibung der Baudurchführung und der Betriebsphase

a)

Darstellung der Bestandssituation;

b)

Änderungen gegenüber dem Bestand;

c)

Anforderungen an die einzusetzenden Bauprodukte, Bauteile, Bauteilgruppen und Anlagen;

d)

der vorgesehene Beginn und die erforderliche Dauer der Bauführung sowie die voraussichtliche Zahl der Beschäftigen;

e)

Angaben über die Beleuchtung, Beheizung und Lüftung der Räume und sonstigen Bauwerksteile;

f)

Bauprovisorien und Bauphasen, die der Aufrechterhaltung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn oder des Verkehrs auf der Eisenbahn dienen;

g)

Angaben zur barrierefreien Ausgestaltung;

h)

Festlegung der für den Betrieb maßgebenden Rahmenbedingungen;

i)

Beschreibung der Auswirkungen des Bauvorhabens auf den Betrieb (Betriebsprogramm) einschließlich der Zahl der einzusetzenden Arbeitnehmer sowie der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren;

j)

Angaben über die zum Einsatz kommenden technischen Einrichtungen, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe sowie die Art und Menge allfälliger Lagerungen;

k)

Beschreibung der Maßnahmen zur Hintanhaltung und Beherrschung von außergewöhnlichen Ereignissen (zB Sicherheits- und Rettungskonzept, Notfahrprogramm);

l)

die Art der Verbindung mit den öffentlichen Verkehrsflächen, der Wasserversorgung sowie der Abwasser- und Abfallbeseitigung;

m)

Phasen bei der Inbetriebnahme.

(4) Sofern durch das Bauvorhaben vom Bund, von den Ländern oder Gemeinden wahrzunehmende Interessen oder subjektiv öffentliche Rechte Dritter berührt werden, sind zusätzlich anzugeben:

1.

Darstellung der Vorteile der Verwirklichung des Bauvorhabens für die Öffentlichkeit;

2.

Rahmenbedingungen zur Trassenfindung.

In Kraft seit 01.05.2008 bis 31.12.9999
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