§ 4a EAG-VO

Elektroaltgeräteverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 1 und 2 AWG 2002 haben für jedes von ihnen hergestellte Elektro- und Elektronikgerät

1.

die erforderlichen technischen Unterlagen zu erstellen und eine interne Fertigungskontrolle in Übereinstimmung mit dem Modul A in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 82, durchzuführen oder durchführen zu lassen. Ergibt dieses Verfahren, dass das Elektro- oder Elektronikgerät den geltenden Anforderungen entspricht, haben die Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 1 und 2 AWG 2002 eine EU-Konformitätserklärung entsprechend dem Anhang 2b auszustellen und am fertigen Produkt die CE-Kennzeichnung entsprechend dem § 4b anzubringen.

2.

die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung über einen Zeitraum von zumindest zehn Jahren ab dem Inverkehrsetzen des Elektro- oder Elektronikgeräts aufzubewahren. Die Konformität der hergestellten Elektro- und Elektronikgeräte ist auch bei einer Serienfertigung sicherzustellen. Die Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 1 und 2 AWG 2002 haben weiters ein Verzeichnis der nichtkonformen Elektro- und Elektronikgeräte und der Produktrückrufe zu führen und die Vertreiber darüber auf dem Laufenden zu halten.

3.

zu gewährleisten, dass die von ihnen hergestellten Elektro- und Elektronikgeräte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen, oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Geräts nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem Gerät beigefügten Unterlagen angegeben werden.

4.

ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Elektro- oder Elektronikgerät selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Gerät beigefügten Unterlagen anzugeben. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.

5.

– sofern Grund zu der Annahme besteht, dass dieses nicht dem § 4 entspricht – unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität dieses Geräts herzustellen, es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen, und haben unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Geräte bereitgestellt haben, darüber zu informieren, wobei sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen zu machen haben.

6.

der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in einer Sprache, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann, zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität des Elektro- oder Elektronikgeräts mit § 4 Abs. 1 erforderlich sind, und haben mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass das von ihnen in Verkehr gebrachte Elektro- oder Elektronikgerät § 4 Abs. 1 einhält, zu kooperieren.

(2) Die Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 1 und 2 AWG 2002 können eine in der Union ansässige natürliche oder juristische Person benennen, die in ihrem Auftrag die Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 2 und 6 wahrzunehmen hat.

(3) Die Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 3 AWG 2002, die Elektro- oder Elektronikgeräte aus einem Drittstaat in derdie Union einführen, um sie in Verkehr zu setzen, haben

1.

sicherzustellen, dass diese Geräte mit § 4 konform sind.

2.

sicherzustellen, dass die Anforderungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 und Z 5 und 6 erfüllt sind.

3.

– sofern Grund zu der Annahme besteht, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät § 4 nicht entspricht – dieses Gerät nicht in Verkehr zu setzen und den Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 1 und 2 AWG 2002 und die Marktüberwachungsbehörden hiervon zu unterrichten.

4.

ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Elektro- oder Elektronikgerät selbst oder – wenn dies nicht möglich ist – auf der Verpackung oder in den dem Gerät beigefügten Unterlagen anzugeben. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.

5.

ein Verzeichnis der nichtkonformen Elektro- und Elektronikgeräte und der Produktrückrufe zu führen und die Vertreiber darüber auf dem Laufenden zu halten.

6.

– sofern Grund zu der Annahme besteht, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät § 4 nicht entspricht – unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität dieses Geräts herzustellen, es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen und haben unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Geräte bereitgestellt haben, darüber zu informieren, wobei sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen, zu machen haben.

7.

über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrsetzen des Elektro- oder Elektronikgeräts eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit zu halten und dafür zu sorgen, dass diesen Behörden auf Verlangen die technischen Unterlagen vorgelegt werden können.

8.

der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität der Elektro- oder Elektronikgeräte mit § 4 erforderlich sind. Dies hat in einer Sprache zu erfolgen, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Weiters ist mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass die Elektro- oder Elektronikgeräte, die sie in Verkehr gebracht haben, § 4 einhalten, zu kooperieren.

Dies gilt nicht für Geräte, die nachweislich in Drittstaaten exportiert werden.

(4) Vertreiber haben

1.

zu überprüfen, ob die von ihnen in Verkehr gesetzten Elektro- oder Elektronikgeräte mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und ob die erforderlichen Unterlagen in einer für den Letztverbraucher verständlichen Sprache vorhanden sind und ob die Hersteller die Anforderungen von Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 3 Z 4 erfüllt haben.

2.

– sofern Grund zu der Annahme besteht, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät § 4 nicht entspricht – dieses Gerät nicht in Verkehr zu setzen und den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hiervon zu unterrichten.

3.

– sofern Grund zu der Annahme besteht, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät § 4 nicht entspricht – unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität dieses Geräts herzustellen, es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen, und unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Geräte bereitgestellt haben, darüber zu informieren, wobei sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen zu machen haben.

4.

der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität der Elektro- oder Elektronikgeräte mit § 4 erforderlich sind. Weiters ist mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass die Elektro- oder Elektronikgeräte, die sie in Verkehr gebracht haben, § 4 einhalten, zu kooperieren.

(5) Verändert ein Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 3 AWG 2002 oder ein Vertreiber ein bereits in Verkehr gesetztes Elektro- oder Elektronikgerät derart, dass die Einhaltung des § 4 oder der Abs. 1 bis 4 beeinträchtigt werden kann, und setzt er dieses Elektro- oder Elektronikgerät neuerlich in Verkehr, gilt er als Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 1 AWG 2002 und hat sicherzustellen, dass die Anforderungen des Abs. 1 eingehalten werden.

(6) Wirtschaftsakteure haben den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrsetzen des Elektro- oder Elektronikgeräts die Wirtschaftsakteure zu benennen,

1.

von denen sie ein Elektro- oder Elektronikgerät bezogen haben oder

2.

an die sie ein Elektro- oder Elektronikgerät abgegeben haben.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist für die Marktüberwachung gemäß dieser Verordnung die zuständige nationale Behörde.

Stand vor dem 25.03.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 25.03.2016

(1) Die Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 1 und 2 AWG 2002 haben für jedes von ihnen hergestellte Elektro- und Elektronikgerät

1.

die erforderlichen technischen Unterlagen zu erstellen und eine interne Fertigungskontrolle in Übereinstimmung mit dem Modul A in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 82, durchzuführen oder durchführen zu lassen. Ergibt dieses Verfahren, dass das Elektro- oder Elektronikgerät den geltenden Anforderungen entspricht, haben die Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 1 und 2 AWG 2002 eine EU-Konformitätserklärung entsprechend dem Anhang 2b auszustellen und am fertigen Produkt die CE-Kennzeichnung entsprechend dem § 4b anzubringen.

2.

die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung über einen Zeitraum von zumindest zehn Jahren ab dem Inverkehrsetzen des Elektro- oder Elektronikgeräts aufzubewahren. Die Konformität der hergestellten Elektro- und Elektronikgeräte ist auch bei einer Serienfertigung sicherzustellen. Die Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 1 und 2 AWG 2002 haben weiters ein Verzeichnis der nichtkonformen Elektro- und Elektronikgeräte und der Produktrückrufe zu führen und die Vertreiber darüber auf dem Laufenden zu halten.

3.

zu gewährleisten, dass die von ihnen hergestellten Elektro- und Elektronikgeräte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen, oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Geräts nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem Gerät beigefügten Unterlagen angegeben werden.

4.

ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Elektro- oder Elektronikgerät selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Gerät beigefügten Unterlagen anzugeben. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.

5.

– sofern Grund zu der Annahme besteht, dass dieses nicht dem § 4 entspricht – unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität dieses Geräts herzustellen, es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen, und haben unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Geräte bereitgestellt haben, darüber zu informieren, wobei sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen zu machen haben.

6.

der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in einer Sprache, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann, zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität des Elektro- oder Elektronikgeräts mit § 4 Abs. 1 erforderlich sind, und haben mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass das von ihnen in Verkehr gebrachte Elektro- oder Elektronikgerät § 4 Abs. 1 einhält, zu kooperieren.

(2) Die Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 1 und 2 AWG 2002 können eine in der Union ansässige natürliche oder juristische Person benennen, die in ihrem Auftrag die Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 2 und 6 wahrzunehmen hat.

(3) Die Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 3 AWG 2002, die Elektro- oder Elektronikgeräte aus einem Drittstaat in derdie Union einführen, um sie in Verkehr zu setzen, haben

1.

sicherzustellen, dass diese Geräte mit § 4 konform sind.

2.

sicherzustellen, dass die Anforderungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 und Z 5 und 6 erfüllt sind.

3.

– sofern Grund zu der Annahme besteht, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät § 4 nicht entspricht – dieses Gerät nicht in Verkehr zu setzen und den Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 1 und 2 AWG 2002 und die Marktüberwachungsbehörden hiervon zu unterrichten.

4.

ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Elektro- oder Elektronikgerät selbst oder – wenn dies nicht möglich ist – auf der Verpackung oder in den dem Gerät beigefügten Unterlagen anzugeben. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.

5.

ein Verzeichnis der nichtkonformen Elektro- und Elektronikgeräte und der Produktrückrufe zu führen und die Vertreiber darüber auf dem Laufenden zu halten.

6.

– sofern Grund zu der Annahme besteht, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät § 4 nicht entspricht – unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität dieses Geräts herzustellen, es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen und haben unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Geräte bereitgestellt haben, darüber zu informieren, wobei sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen, zu machen haben.

7.

über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrsetzen des Elektro- oder Elektronikgeräts eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit zu halten und dafür zu sorgen, dass diesen Behörden auf Verlangen die technischen Unterlagen vorgelegt werden können.

8.

der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität der Elektro- oder Elektronikgeräte mit § 4 erforderlich sind. Dies hat in einer Sprache zu erfolgen, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Weiters ist mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass die Elektro- oder Elektronikgeräte, die sie in Verkehr gebracht haben, § 4 einhalten, zu kooperieren.

Dies gilt nicht für Geräte, die nachweislich in Drittstaaten exportiert werden.

(4) Vertreiber haben

1.

zu überprüfen, ob die von ihnen in Verkehr gesetzten Elektro- oder Elektronikgeräte mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und ob die erforderlichen Unterlagen in einer für den Letztverbraucher verständlichen Sprache vorhanden sind und ob die Hersteller die Anforderungen von Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 3 Z 4 erfüllt haben.

2.

– sofern Grund zu der Annahme besteht, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät § 4 nicht entspricht – dieses Gerät nicht in Verkehr zu setzen und den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hiervon zu unterrichten.

3.

– sofern Grund zu der Annahme besteht, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät § 4 nicht entspricht – unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität dieses Geräts herzustellen, es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen, und unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Geräte bereitgestellt haben, darüber zu informieren, wobei sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen zu machen haben.

4.

der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität der Elektro- oder Elektronikgeräte mit § 4 erforderlich sind. Weiters ist mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass die Elektro- oder Elektronikgeräte, die sie in Verkehr gebracht haben, § 4 einhalten, zu kooperieren.

(5) Verändert ein Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 3 AWG 2002 oder ein Vertreiber ein bereits in Verkehr gesetztes Elektro- oder Elektronikgerät derart, dass die Einhaltung des § 4 oder der Abs. 1 bis 4 beeinträchtigt werden kann, und setzt er dieses Elektro- oder Elektronikgerät neuerlich in Verkehr, gilt er als Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 1 AWG 2002 und hat sicherzustellen, dass die Anforderungen des Abs. 1 eingehalten werden.

(6) Wirtschaftsakteure haben den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrsetzen des Elektro- oder Elektronikgeräts die Wirtschaftsakteure zu benennen,

1.

von denen sie ein Elektro- oder Elektronikgerät bezogen haben oder

2.

an die sie ein Elektro- oder Elektronikgerät abgegeben haben.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist für die Marktüberwachung gemäß dieser Verordnung die zuständige nationale Behörde.

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