§ 24 EAG-VO Meldungen über die Wiederverwendung und Behandlung

Elektroaltgeräteverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsHersteller haben bis zum 10. April jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr der Koordinierungsstelle im Wege des Registers zu melden:
    1. 1.Ziffer einsdie Massen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten getrennt nach Sammel- und Behandlungskategorien, die
      1. a)Litera agesammelt wurden, getrennt nach Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten und Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus gewerblichen Zwecken,
      2. b)Litera bals gesamtes Gerät wiederverwendetzur Wiederverwendung vorbereitet wurden,
      3. c)Litera cals Bauteile, Werkstoffe und Substanzen wiederverwendet wurden,
      4. d)Litera dstofflich verwertetrecycliert wurden,
      5. e)Litera einsgesamt verwertet wurden,
      6. f)Litera fin einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeführt wurden,
      7. g)Litera gaus der Europäischen Union ausgeführt wurden,
      und
    2. 2.Ziffer 2die erreichten Verwertungsquoten und Quoten der Wiederverwendung und des Recyclings entsprechend den Vorgaben der stofflichen Verwertung für Bauteile, Werkstoffe und SubstanzenTabellen 1 bis 3 in Anhang 3 getrennt nach Sammel- und Behandlungskategorien.
  2. (2)Absatz 2Jeder Abfallsammler (insbesondere Gemeinden oder Gemeindeverbände sowie Re-use-Betriebe), der Elektro- und Elektronik-Altgeräte von einem Letztverbraucher übernimmt und diese Geräte nicht dem Hersteller zurückgibt, hat für diese Geräte die Meldung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 an die Koordinierungsstelle im Wege des Registers zu erstatten.Jeder Abfallsammler (insbesondere Gemeinden oder Gemeindeverbände sowie Re-use-Betriebe), der Elektro- und Elektronik-Altgeräte von einem Letztverbraucher übernimmt und diese Geräte nicht dem Hersteller zurückgibt, hat für diese Geräte die Meldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 an die Koordinierungsstelle im Wege des Registers zu erstatten.
  3. (3)Absatz 3Jeder Abfallbehandler, der Elektro- und Elektronik-Altgeräte behandelt, hat die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c bis e je litera dem jeweiligen Meldeverpflichteten gemäß Abs. 1 und 2 auch im Wege des Registers bis spätestens 10. März jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr zur Verfügung zu stellen.Jeder Abfallbehandler, der Elektro- und Elektronik-Altgeräte behandelt, hat die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c bis e je litera dem jeweiligen Meldeverpflichteten gemäß Absatz eins und 2 auch im Wege des Registers bis spätestens 10. März jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr zur Verfügung zu stellen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 193/2014)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2014,)

  4. (4)Absatz 4Für das Jahr 2005 haben sich die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 auf die vom 13. August 2005 bis 31. Dezember 2005 gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte zu beziehen.Für das Jahr 2005 haben sich die Meldungen gemäß Absatz eins und 2 auf die vom 13. August 2005 bis 31. Dezember 2005 gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte zu beziehen.

Stand vor dem 30.06.2014

In Kraft vom 30.04.2005 bis 30.06.2014
  1. (1)Absatz einsHersteller haben bis zum 10. April jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr der Koordinierungsstelle im Wege des Registers zu melden:
    1. 1.Ziffer einsdie Massen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten getrennt nach Sammel- und Behandlungskategorien, die
      1. a)Litera agesammelt wurden, getrennt nach Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten und Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus gewerblichen Zwecken,
      2. b)Litera bals gesamtes Gerät wiederverwendetzur Wiederverwendung vorbereitet wurden,
      3. c)Litera cals Bauteile, Werkstoffe und Substanzen wiederverwendet wurden,
      4. d)Litera dstofflich verwertetrecycliert wurden,
      5. e)Litera einsgesamt verwertet wurden,
      6. f)Litera fin einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeführt wurden,
      7. g)Litera gaus der Europäischen Union ausgeführt wurden,
      und
    2. 2.Ziffer 2die erreichten Verwertungsquoten und Quoten der Wiederverwendung und des Recyclings entsprechend den Vorgaben der stofflichen Verwertung für Bauteile, Werkstoffe und SubstanzenTabellen 1 bis 3 in Anhang 3 getrennt nach Sammel- und Behandlungskategorien.
  2. (2)Absatz 2Jeder Abfallsammler (insbesondere Gemeinden oder Gemeindeverbände sowie Re-use-Betriebe), der Elektro- und Elektronik-Altgeräte von einem Letztverbraucher übernimmt und diese Geräte nicht dem Hersteller zurückgibt, hat für diese Geräte die Meldung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 an die Koordinierungsstelle im Wege des Registers zu erstatten.Jeder Abfallsammler (insbesondere Gemeinden oder Gemeindeverbände sowie Re-use-Betriebe), der Elektro- und Elektronik-Altgeräte von einem Letztverbraucher übernimmt und diese Geräte nicht dem Hersteller zurückgibt, hat für diese Geräte die Meldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 an die Koordinierungsstelle im Wege des Registers zu erstatten.
  3. (3)Absatz 3Jeder Abfallbehandler, der Elektro- und Elektronik-Altgeräte behandelt, hat die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c bis e je litera dem jeweiligen Meldeverpflichteten gemäß Abs. 1 und 2 auch im Wege des Registers bis spätestens 10. März jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr zur Verfügung zu stellen.Jeder Abfallbehandler, der Elektro- und Elektronik-Altgeräte behandelt, hat die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c bis e je litera dem jeweiligen Meldeverpflichteten gemäß Absatz eins und 2 auch im Wege des Registers bis spätestens 10. März jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr zur Verfügung zu stellen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 193/2014)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2014,)

  4. (4)Absatz 4Für das Jahr 2005 haben sich die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 auf die vom 13. August 2005 bis 31. Dezember 2005 gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte zu beziehen.Für das Jahr 2005 haben sich die Meldungen gemäß Absatz eins und 2 auf die vom 13. August 2005 bis 31. Dezember 2005 gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte zu beziehen.

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