Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsFreiwillige Dienstleistungen sind solche, die mit Einverständnis des Vorgesetzten außerhalb der im Dienstplan festgelegten Dienstzeit im Rahmen der Einrichtung und im Tätigkeitsbereich der Zivildienstleistenden (§ 38 Abs. 3 ZDG) verrichtet werden.Freiwillige Dienstleistungen sind solche, die mit Einverständnis des Vorgesetzten außerhalb der im Dienstplan festgelegten Dienstzeit im Rahmen der Einrichtung und im Tätigkeitsbereich der Zivildienstleistenden (Paragraph 38, Absatz 3, ZDG) verrichtet werden.
(2)Absatz 2Dienstleistungen nach Abs. 1 sind als in der Dienstzeit geleistet anzusehen, gelten jedoch nicht als Überstunden im Sinne des § 6.Dienstleistungen nach Absatz eins, sind als in der Dienstzeit geleistet anzusehen, gelten jedoch nicht als Überstunden im Sinne des Paragraph 6,
(3)Absatz 3§ 10 Abs. 3 ist auch bei freiwilligen Dienstleistungen anzuwenden.Paragraph 10, Absatz 3, ist auch bei freiwilligen Dienstleistungen anzuwenden.
In Kraft seit 01.02.1989 bis 31.12.9999
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