§ 8 DZ-V Freiwillige Dienstleistungen

DZ-V - Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Freiwillige Dienstleistungen sind solche, die mit Einverständnis des Vorgesetzten außerhalb der im Dienstplan festgelegten Dienstzeit im Rahmen der Einrichtung und im Tätigkeitsbereich der Zivildienstleistenden (§ 38 Abs. 3 ZDG) verrichtet werden.

(2) Dienstleistungen nach Abs. 1 sind als in der Dienstzeit geleistet anzusehen, gelten jedoch nicht als Überstunden im Sinne des § 6.

(3) § 10 Abs. 3 ist auch bei freiwilligen Dienstleistungen anzuwenden.

In Kraft seit 01.02.1989 bis 31.12.9999
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