Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie wöchentliche Dienstzeit hat mindestens der Zeit zu entsprechen, die nach den jeweils maßgeblichen Vorschriften für die mit im wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen Beschäftigten der Einrichtung (Einsatzstelle) vorgesehen ist, und darf grundsätzlich 45 Stunden nicht überschreiten. Sie ist möglichst gleichmäßig auf die Arbeitstage aufzuteilen.
(2)Absatz 2Wenn in die Dienstzeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann die Obergrenze der Wochendienstzeit nach Abs. 1 bis zum Ausmaß von fünf Stunden überschritten werden.Wenn in die Dienstzeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann die Obergrenze der Wochendienstzeit nach Absatz eins bis zum Ausmaß von fünf Stunden überschritten werden.
(3)Absatz 3Im Falle eines Turnusdienstes kann die zulässige maximale Wochendienstzeit nach Abs. 1 bis zum Ausmaß von drei, jene nach Abs. 2 bis zum Ausmaß von zwei Stunden überschritten werden. Die Dienstzeit muß aber innerhalb eines achtwöchigen Zeitraumes so verteilt sein, daß sie im wöchentlichen Durchschnitt die nach Abs. 1 und 2 zulässige maximale Dienstzeit nicht überschreitet.Im Falle eines Turnusdienstes kann die zulässige maximale Wochendienstzeit nach Absatz eins bis zum Ausmaß von drei, jene nach Absatz 2 bis zum Ausmaß von zwei Stunden überschritten werden. Die Dienstzeit muß aber innerhalb eines achtwöchigen Zeitraumes so verteilt sein, daß sie im wöchentlichen Durchschnitt die nach Absatz eins und 2 zulässige maximale Dienstzeit nicht überschreitet.
In Kraft seit 01.02.1989 bis 31.12.9999
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