Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsFür den Zivildienstleistenden ist eine Ruhepause in gleichem Ausmaß wie für die mit im wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen Beschäftigten vorzusehen. Sie ist nur dann in die Dienstzeit einzurechnen, wenn dies auch für die übrigen bei der Einrichtung (Einsatzstelle) Beschäftigten zutrifft.
(2)Absatz 2Gibt es bei der Einrichtung (Einsatzstelle) keine Personengruppe, die zu Vergleichszwecken herangezogen werden kann, so ist bei Diensten von mehr als sechs Stunden die Dienstzeit durch eine Ruhepause von zumindest einer halben Stunde zu unterbrechen. Diese Ruhepause kann auf bis zu drei kürzere Pausen aufgeteilt werden.
(3)Absatz 3Bei Turnusdiensten sind – sofern Abs. 1 nicht anwendbar ist – Kurzpausen von angemessener Dauer zu gewähren. Diese Kurzpausen gelten als Dienstzeit.Bei Turnusdiensten sind – sofern Absatz eins, nicht anwendbar ist – Kurzpausen von angemessener Dauer zu gewähren. Diese Kurzpausen gelten als Dienstzeit.
In Kraft seit 01.02.1989 bis 31.12.9999
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