§ 1 DZ-V Dienstplan

DZ-V - Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Beginn und Ende der dienstlichen Inanspruchnahme des Zivildienstleistenden sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung durch einen Dienstplan festzulegen. Dieser hat die in den Formblättern Anlagen 1 (Normaldienstplan) und 2 (Turnusdienstplan) vorgesehenen Angaben aufzuweisen.

(2) Durch einen Normaldienstplan wird jene Dienstzeit geregelt, die während eines mehrwöchigen Zeitraumes auf die einzelnen Wochentage im wesentlichen gleichbleibend und gleichmäßig aufgeteilt ist.

(3) Eine von Absatz 2 abweichende Dienstzeit wird in einem Turnusdienstplan geregelt.

In Kraft seit 01.02.1989 bis 31.12.9999
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