Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsBeginn und Ende der dienstlichen Inanspruchnahme des Zivildienstleistenden sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung durch einen Dienstplan festzulegen. Dieser hat die in den Formblättern Anlagen 1 (Normaldienstplan) und 2 (Turnusdienstplan) vorgesehenen Angaben aufzuweisen.
(2)Absatz 2Durch einen Normaldienstplan wird jene Dienstzeit geregelt, die während eines mehrwöchigen Zeitraumes auf die einzelnen Wochentage im wesentlichen gleichbleibend und gleichmäßig aufgeteilt ist.
(3)Absatz 3Eine von Absatz 2 abweichende Dienstzeit wird in einem Turnusdienstplan geregelt.
In Kraft seit 01.02.1989 bis 31.12.9999
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