Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsBei Normaldiensten sind Sonn- und Feiertage grundsätzlich dienstfrei zu halten.
(2)Absatz 2Bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen kann der Zivildienstleistende bis zu zweimal pro Monat zu Diensten an Sonn- oder Feiertagen herangezogen werden.
(3)Absatz 3Durch Dienstleistungen nach Abs. 2 darf die wöchentliche Mindestruhezeit nach § 9 nicht unterschritten werden.Durch Dienstleistungen nach Absatz 2, darf die wöchentliche Mindestruhezeit nach Paragraph 9, nicht unterschritten werden.
In Kraft seit 01.02.1989 bis 31.12.9999
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