(1) Bei Normaldiensten sind Sonn- und Feiertage grundsätzlich dienstfrei zu halten.
(2) Bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen kann der Zivildienstleistende bis zu zweimal pro Monat zu Diensten an Sonn- oder Feiertagen herangezogen werden.
(3) Durch Dienstleistungen nach Abs. 2 darf die wöchentliche Mindestruhezeit nach § 9 nicht unterschritten werden.
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