§ 13 DZ-V Sonn- und Feiertagsdienst bei Normaldiensten

DZ-V - Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Bei Normaldiensten sind Sonn- und Feiertage grundsätzlich dienstfrei zu halten.

(2) Bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen kann der Zivildienstleistende bis zu zweimal pro Monat zu Diensten an Sonn- oder Feiertagen herangezogen werden.

(3) Durch Dienstleistungen nach Abs. 2 darf die wöchentliche Mindestruhezeit nach § 9 nicht unterschritten werden.

In Kraft seit 01.02.1989 bis 31.12.9999
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