Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsÄnderungen des Dienstplanes in Form von Überstunden (§ 6) oder Zeitausgleich (§ 7) sind für jeden Zivildienstleistenden festzuhalten.Änderungen des Dienstplanes in Form von Überstunden (Paragraph 6,) oder Zeitausgleich (Paragraph 7,) sind für jeden Zivildienstleistenden festzuhalten.
(2)Absatz 2Der Vorgesetzte oder eine hiefür von der Einrichtung beauftragte Person sind zur Führung von Diensterfolgsnachweisen (Anlage 3) oder von Aufzeichnungen, die diesen entsprechen, verpflichtet.
(3)Absatz 3Diese Diensterfolgsnachweise sind ebenso wie die Dienstpläne nach Beendigung des ordentlichen Zivildienstes des jeweiligen Zivildienstleistenden von der Einrichtung noch ein Jahr aufzubewahren.
In Kraft seit 01.02.1989 bis 31.12.9999
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