Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsIm Rahmen von Turnusdiensten kann der Zivildienstleistende auch an Sonn- und Feiertagen zu Dienstleistungen eingeteilt werden.
(2)Absatz 2Eine dienstliche Inanspruchnahme an einem Feiertag ist – sofern die im § 4 vorgesehenen Obergrenzen der wöchentlichen Dienstzeit durch den Dienstplan erreicht sind – längstens innerhalb eines Zeitraumes von acht Wochen durch dienstfreie Zeiten auszugleichen.Eine dienstliche Inanspruchnahme an einem Feiertag ist – sofern die im Paragraph 4, vorgesehenen Obergrenzen der wöchentlichen Dienstzeit durch den Dienstplan erreicht sind – längstens innerhalb eines Zeitraumes von acht Wochen durch dienstfreie Zeiten auszugleichen.
(3)Absatz 3Durch Dienstleistungen an Sonn- oder Feiertagen darf die wöchentliche Mindestruhezeit nach § 9 nicht unterschritten werden.Durch Dienstleistungen an Sonn- oder Feiertagen darf die wöchentliche Mindestruhezeit nach Paragraph 9, nicht unterschritten werden.
In Kraft seit 01.02.1989 bis 31.12.9999
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