(1) Aus zwingenden dienstlichen Erfordernissen kann vom Vorgesetzten oder einer von ihm hiezu beauftragten Person eine über die im Dienstplan festgelegte Dienstzeit hinausgehende Dienstleistung angeordnet werden (Überstunden). Überstunden dürfen grundsätzlich nur in jenem Ausmaß angeordnet werden, wie sie von den bei der Einrichtung entgeltlich beschäftigten Personen, die dort im wesentlichen gleichartige Dienstleistungen zu erbringen haben, erbracht werden müssen. Die tägliche Dienstzeit darf jedoch durch Überstundenleistung unter Bedachtnahme auf § 10 Abs. 3 das Ausmaß von 15 Stunden, die wöchentliche Dienstzeit unter Bedachtnahme auf § 9 Abs. 2 das Ausmaß von 60 Stunden nicht überschreiten.
(2) Ist die unverzügliche Leistung von Überstunden zur Abwehr eines Schadens notwendig und ein zur Anordnung der Überstunden Befugter vom Zivildienstleistenden nicht erreichbar, so sind diese nicht angeordneten Überstunden den auf Anordnung geleisteten Überstunden gemäß Abs. 1 gleichzuhalten. Die Notwendigkeit der Leistung solcher Überstunden darf nicht auf Umstände zurückgehen, die vom Zivildienstleistenden hätten vermieden werden können. Der Zivildienstleistende hat die Überstunden unverzüglich dem Leiter der Einrichtung (Einsatzstelle) oder seinem Vorgesetzten zu melden, ansonsten gelten sie als freiwillige Dienstleistungen (§ 8).
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